Rz. 94

Ein weiterer häufig in Betracht kommender Fall ist, bei Klagen wegen Sachschäden an Kfz, die vor der Schadensbeseitigung erhoben werden, neben dem Leistungsantrag auf Ersatz des Netto-Reparaturaufwandes oder des Netto-Wiederbeschaffungsaufwandes einen zusätzlichen Feststellungsantrag mit aufzunehmen. Dieser kann z.B. wie folgt formuliert werden:

 

Formulierungsbeispiel

"Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund des Verkehrsunfalles vom … noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind".

 

Rz. 95

Ein solcher Feststellungsantrag ist bereits im Hinblick auf die durch die Reparatur/Wiederbeschaffung entstehenden weiteren Schadenspositionen (z.B. Mehrwertsteuer, Nutzungsausfall) zulässig, wie vom BGH (BGH v. 6.3.2012 – VI ZR 167/11 – r+s 2012, 461) ausdrücklich anerkannt, weil sich der Schaden noch in der Entwicklung befindet.

Im Falle der erheblichen Beschädigung eines Neufahrzeugs kann der Geschädigte Klage auf Feststellung erheben, dass der Haftpflichtversicherer nach Erwerb eines äquivalenten Neufahrzeugs zur Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs verpflichtet ist (OLG Stuttgart NZV 2018, 286).

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