Rz. 85

Passivlegitimiert ist nur das "Deutsche Büro Grüne Karte e.V." bei Ausländerschäden im Inland oder aber die "Verkehrsopferhilfe e.V." sowohl bei Schadensfällen nach § 12 Abs. 1 PflVG oder bei Klagen gegen die Entschädigungsstelle nach §§ 12a, 13a PflVG.

 

Beachte

Klagen gegen diese Institutionen können nur gegen diese – niemals gegen die von diesen Institutionen mit Verhandlungen beauftragten Versicherer oder Schadenregulierer – erhoben werden.

 

Rz. 86

Auch das "Deutsche Büro Grüne Karte e.V." oder die "Verkehrsopferhilfe e.V." sollten zweckmäßigerweise nicht an deren Sitz in Berlin, sondern ebenfalls am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) verklagt werden.

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