Rz. 2

Darüber hinaus kann der Halter nach § 7 StVG oder ggf. auch der Geschäftsherr nach § 831 BGB für die Sach- und Personenschäden eintrittspflichtig sein.

 

Rz. 3

 

Beachte

Der Halter haftete bis zum 31.7.2002 grundsätzlich nicht auf Schmerzensgeld. Deshalb darf bei Unfällen, die sich vor dem 1.8.2002 ereignet haben, der Halter nicht pauschal mit auf Schmerzensgeld verklagt werden. Er haftete bis zum 31.7.2002 zwar nach § 7 StVG aus der Gefährdungshaftung für materielle Schäden, nicht jedoch für Schmerzensgeldansprüche (vgl. § 9 Rdn 27).

 

Rz. 4

Denkbar war allenfalls eine Geschäftsherrenhaftung des Halters aus § 831 BGB, allerdings mit der Gefahr des vom Halter und Geschäftsherrn nicht allzu schwer zu führenden Entlastungsbeweises nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Konstellation hat sich durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz für Unfälle ab dem 1.8.2002 grundlegend geändert. Seitdem haftet der Halter auch im Rahmen der Betriebsgefahr gem. § 7 StVG auf Schmerzensgeld (§ 11 S. 2 StVG; vgl. § 9 Rdn 32). Allerdings ist auch bei Schmerzensgeldansprüchen, die gegen den Halter lediglich aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gerichtet werden, die Haftungshöchstgrenze des § 12 StVG bzw. § 12a StVG zu beachten.

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