Rz. 103

Häufig werden Klagen in Verkehrsunfallangelegenheiten gegen Fahrer, Halter und Kfz-Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner erhoben.

 

Rz. 104

Dies geschieht häufig ohne vorherige Überlegung, ob eine Klage gegen den Halter im Einzelfall auch sinnvoll ist.

 

Rz. 105

 

Beispiel

Ein Lkw-Fahrer fährt mit dem Lastzug seines Arbeitgebers und muss wegen eines Defektes anhalten. Ein Pkw-Fahrer fährt mit dem Fahrzeug seines Freundes gegen den abgesicherten Lkw und verletzt dessen Fahrer. Der Pkw-Fahrer haftet somit aus Verschulden (§ 823 BGB, § 18 StVG), der Halter des Pkw aus der Betriebsgefahr nach § 7 StVG. Weder für den Lkw-Fahrer noch für seinen Arbeitgeber besteht hier die Notwendigkeit, den Halter des Pkw mitzuverklagen.

 

Rz. 106

Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG im Rahmen seiner gesamtschuldnerischen Haftung für den Versicherungsnehmer, den Halter und alle Mitversicherten eintrittspflichtig, sodass eine Klage gegen den schuldhaft handelnden Fahrer (um ihn als Zeugen auszuschalten) und den Kfz-Haftpflichtversicherer (als solventen Gegner) ausreicht, um die berechtigten Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

 

Rz. 107

Eine Einbeziehung des Halters in die Klage ist nur dann erforderlich und taktisch auch geboten, wenn dieser hierdurch als möglicher Zeuge ausgeschaltet werden soll, z.B. weil er Beifahrer im gegnerischen Fahrzeug war. Ansonsten eröffnet eine Klage gegen den Halter diesem nur die Möglichkeit einer Drittwiderklage auch gegen den Fahrer des Mandanten-Fahrzeugs (hier des Lkw), der auf diese Weise als Zeuge ausgeschaltet würde.

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