Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 31.05.2000; Aktenzeichen 2 O 172/98) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 23.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschwer: 13.816,68 DM.
Tatbestand
Der klagende Verein … verlang von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls, welcher sich am … auf der Bundesautobahn A. im Bereich … (Landkreis …) unter Beteiligung des Geschädigten … mit seinem Pkw Mercedes-Benz … (Funktaxi, amtliches Kennzeichen …) und dem Beklagten als Fahrer des Lkw Mercedes-Benz 1222 … der Firma … ereignete.
An dem genannten Tag gegen 02.13 Uhr befuhr der Beklagte mit dem zu dieser Zeit nicht haftpflichtversicherten Lkw mit Tieflader, welcher Metallröhren oder -stangen in Bunden zu ca. 3 t geladen hatte, die Autobahn in Fahrtrichtung Frankfurt. Die Verkehrsdichte war schwach. Er benutzte den rechten Fahrstreifen. Hinter ihm fuhr der Geschädigte Behrens auf dem mittleren Fahrstreifen der dort in jeder Richtung dreispurigen Strecke. Unter, im einzelnen streitigen Umständen wechselte der Beklagte die Fahrspur nach links. Der Geschädigte bremste stark ab, geriet dabei ins Schleudern, konnte noch rechts am Lkw vorbeilenken und kam dann vor dem Lkw auf der linken Fahrspur entgegen der Fahrrichtung an der Mittelleitplanke zum Stehen; dort wurde er vom linken seitlichen Unterfahrschutz des Lkw erfaßt und beschädigt. Hierbei wurde der Geschädigte auch selbst verletzt.
Der Geschädigte ging dann gegen den Beklagten im Mahnbescheidsverfahren vor. Der Beklagte legte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein; eine Vorschußzahlung für die Abgabe ins streitige Verfahren erfolgte jedoch nicht. Der Geschädigte erhielt keinerlei Zahlungen. Er wandte sich sodann an den Kläger. Dieser beauftragte die … mit der Regulierung des Schadens. Aufgrund dieser Schadensbearbeitung wurden dem Geschädigten für den Gesamtschaden 13.526,68 DM ausgezahlt. Diesen Betrag zzgl. 300,00 DM für die Schadensbearbeitung durch die … macht der Kläger nunmehr gegen den Beklagten als Regreß geltend.
Der Kläger hat gemeint, der Beklagte habe den Unfall allein verursacht, indem er plötzlich und unvorhersehbar den Lkw nach links gezogen habe. Demgegenüber sei der Geschädigte auf der unstreitig geraden Strecke mit angemessenen 110 bis 120 km/h gefahren und hätte den Unfall nicht vermeiden können, da er nur noch 50 m vom Lkw entfernt gewesen sei, als dieser den Spurwechsel vorgenommen hätte.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.826,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1996 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger eingewandt, daß dieser Zahlungen an den Geschädigten ohne Bestehen einer Rechtspflicht vorgenommen habe. Die Ersatzpflicht entfalle insbesondere deshalb, weil der Geschädigte Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung gegen den Landkreis … habe, welcher die rechtzeitige Stillegung eines nicht versicherten Fahrzeugs versäumt habe. Zum anderen habe er den Unfall nicht verschuldet; dieser sei allein auf überhöhte Geschwindigkeit des Geschädigten, auf Unaufmerksamkeit, nicht ausreichenden Abstand und verbotenes Rechtsüberholen in unklarer Verkehrslage zurückzuführen. Die Ladung Röhren auf dem von ihm gefahrenen Tieflader sei mit mehreren Gurten gesichert gewesen. Als er gegen 02.13 Uhr im Rückspiegel etwas habe „flattern” sehen, sei er davon ausgegangen, daß einer der Spanngurte gerissen und ein Bund Röhren im Begriff gewesen sei, sich von der Ladefläche zu lösen. Da er befürchtet hätte, daß die Röhren nur schwer abzusichern sein würden, wenn sie auf die mittlere und linke Fahrspur fielen, habe er den Lkw nach links gelenkt, damit die Röhren ggf. gegen die Mittelleitplanke auf den Mittelstreifen fallen sollten.
Das Landgericht hat der Klage bis auf 10,00 DM in vollem Umfang stattgegeben. Zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der die Entscheidung des Landgerichts im einzelnen tragenden Gründe wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 31.05.2000 fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel rechtzeitig begründet. Es sei „unbillig”, dem Beklagten diesen Schaden voll und allein anzulasten. Er sei zwar durch das Amtsgericht Seesen wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt worden, hätte aber nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (VM 1973, 20) freigesprochen werden müssen, da derjenige, auf das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vertrauen dürfe, der ein mit ord...