Rz. 69

Für Versicherungsfälle aus Altverträgen, die bis zum Inkrafttreten der VVG-Reform entstanden sind, ist nach näherer Maßgabe des Art. 1 EGVVG das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

Rz. 70

§ 3 Nr. 7 S. 3 PflVG a.F. in Verbindung mit § 158e Abs. 2 VVG schützt den Versicherer dagegen, dass der Versicherungsnehmer ohne seine Kenntnis mit dem geschädigten Dritten eine vergleichsweise Regelung erzielt oder dessen Ansprüche anerkennt. Wegen des ausdrücklichen Verweises in § 158e Abs. 2 VVG a.F. findet auch das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot nach § 154 Abs. 2 VVG a.F. Anwendung. Mithin begründete die letztgenannte Vorschrift eine Obliegenheit, nach der dem VN die Anerkennung des Haftpflichtanspruchs ohne Einwilligung des Versicherers grundsätzlich versagt war. Der Versicherer braucht als Gesamtschuldner (§ 3 Nr. 2 PflVG a.F.) nicht den Betrag zu zahlen, auf den der Vergleich oder das Anerkenntnis lautet, sondern nur denjenigen, der der Sach- und Rechtslage entspricht.

 

Rz. 71

Auch wenn der Versicherer im Innenverhältnis an den Vergleich usw. gebunden ist, soll das für den ­Direktanspruch ohne Bedeutung sein.[61] Dies gilt auch dann, wenn Anerkenntnisse abgegeben werden, die zu einer Unterbrechung der Verjährung des Haftpflichtanspruchs führen. In diesem Fall kann mithin der Versicherer in dem Prozess des geschädigten Dritten gegen ihn die Einrede der Verjährung des Haftpflichtanspruches ebenso erheben, als ob ein Anerkenntnis nicht abgegeben worden wäre.

 

Rz. 72

Ein Anerkenntnis im Sinne des § 158e Abs. 2 VVG a.F. liegt auch darin, dass der Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers den Anspruch zur Insolvenztabelle anerkennt und damit einen rechtskräftigen Titel gegenüber dem Versicherungsnehmer schafft.

[61] BGH, Urt. v. 14.7.1981 – VI ZR 304/79, VersR 1981, 1158, NJW 1982, 996, MDR 1982, 219.

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