Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung eines Haftpflichtanspruchs eines Dritten zur Insolvenztabelle eines Versicherten als Grundlage für einen direkten Zahlungsanspruch gegen den Versicherer einer Umwelt-Haftpflicht-Police. Verpflichtung eines Versicherers einer Umwelt-Haftpflicht-Police zur Begleichung einer Forderung eines Geschädigten im Falle von Aufwendungen durch Abwendung einer Grundwasserverunreinigung. Widerspruchslose Feststellung einer Haftpflichtforderung zur Insolvenztabelle als ein Anerkenntnis
Leitsatz (amtlich)
Der Haftpflichtversicherer einer Umwelt-Haftpflicht-Police ist zur Begleichung der Haftpflichtforderung des geschädigten Dritten verpflichtet, wenn der Geschädigte in der Insolvenz des Versicherten auf behördliche Anordnung hin zur Beseitigung und Abwendung einer Grundwasserverunreinigung durch unterirdische Tanks auf einem an den Versicherten vermieteten Grundstück Aufwendungen hatte, die durch den Insolvenzverwalter des insolventen Versicherten widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, nachdem der Haftpflichtversicherer sich über Jahre nicht eindeutig und unmissverständlich zu seiner Einstandspflicht erklärt hatte.
Normenkette
EGVVG Art. 1 Abs. 2; VVG §§ 115, 154, 157, 12 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.775,10 EUR (in Worten: siebenundneunzigtausendsiebenhundertfünfundsiebzig 10/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/10 die Klägerin und 9/10 die Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Nürnberg-Fürth entstandenen Kosten; diese trägt die Klägerin allein.
Streitwert: 108.639,00 EUR.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks J-straße …, … V, das im Trinkwassereinzugsgebiet des Wasserversorgers der Stadt N liegt. Das Grundstück war seit den 70-er Jahren an die Firma T bzw. deren Rechtsvorgänger vermietet, die das Mietgrundstück als Betriebsgelände nutzen und dort im Erdreich Mineral- und Altöltanks eingebracht hatten. Im Mietvertrag mit der Klägerin war vereinbart, dass bei Beendigung des Mietvertrages die Mieterin zum Rückbau der betriebenen Tankstelle und der im Erdreich eingebrachten Tanks verpflichtet war. Noch vor Ablauf der Mietzeit wurde am 30.08.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mieterin eröffnet und der Streitverkündete zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Im April 2003 fand der Rückbau der Altöllagerstelle mit dem Ausbau der Erdtanks statt. Im Zuge der Arbeiten wurden Boden- und Grundwasserproben entnommen, die Grundwasserprobe am 07.05.2003 aus einem extra angelegten Schachtbrunnen von 3,85 m Tiefe. Die Wasserprobe wurde am 13.05.2003 im Labor analysiert und das Ergebnis in einem Prüfbericht des analysierenden Umweltlabors vom selben Tage festgehalten. Im Sanierungsbericht der die Bodensanierung fachlich begleitenden Geologen und Ingenieure vom 31.05.2003 wird aus der im Prüfbericht festgestellten stark erhöhten BTEX–, und PAK-Konzentration im Grundwasser dessen Sanierungsbedarf am untersuchten Standort abgeleitet. Als Grund für die Grundwasserverunreinigung wird die beim Ausbau der Altöltanks stark angelöste und stellenweise vollständig abgelöste teerhaltige Isolierschicht der Altöltanks angenommen.
Unter dem 29.10.2003 erließ das Landratsamt Nürnberg Land in Vollzug der Bodenschutzgesetze wegen des Ölschadens auf dem Grundstück der Klägerin gegen den Streitverkündeten zu 1) einen Bescheid zur Auskofferung und Entsorgung der sanierungsbedürftigen Bodenbereiche auf dem Grundstück der Klägerin, der u. a. auf den aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehenden dringenden Sanierungsbedarf gestützt ist. Der Streitverkündete zu 1) wurde als Handlungsstörer neben der als Zustandsstörerin ebenfalls in der Verantwortung stehenden Klägerin in Anspruch genommen. Die sofortige Vollziehbarkeit der geforderten Maßnahmen wurde im öffentlichen Interesse angeordnet.
Wegen des Insolvenzverfahrens kam es letztlich nicht zu einer Inanspruchnahme des Streitverkündeten zu 1). Vielmehr wurde die Klägerin als Zustandsstörerin in Anspruch genommen. Diese meldete Kosten für die Sanierung ihres Grundstücks in Höhe von 108.639,00 EUR am 21.05.2007 zur Insolvenztabelle an, die in voller Höhe am 16.08.2007 festgestellt wurden.
Zwischen dem Beklagten und den T2 Eisenwerken – ü...