Rz. 3

Den Betreuungsgerichten und Ärzten, welche im Rahmen einer Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung um Auskunft ersuchen (§ 78b Abs. 1 BNotO), ist es somit möglich, online auf den Datenbestand des Zentralen Vorsorgeregisters zuzugreifen. Betreuer, Betreuungsbehörden sowie Bevollmächtigte haben nach wie vor kein Auskunftsrecht.[3]

Im Zentralen Vorsorgeregister können öffentlich beurkundete, öffentlich beglaubigte und privatschriftliche Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB registriert, jedoch auch nach der erneuten Reform nicht hinterlegt werden. Die Verwahrung der Vorsorgeurkunde selbst wäre im Hinblick darauf, dass der Bevollmächtigte sich mit dem Original gegenüber Behörden, Banken und Ärzten legitimieren muss, auch nicht sinnvoll; lediglich bei der notariell beurkundeten Vollmacht reicht eine Ausfertigung (vgl. § 47 BeurkG). Die Hinterlegung einer digitalen Kopie und die Pflicht zur Abfrage durch die Ärzte wären jedoch sinnvoll.

Die Eintragung in das Vorsorgeregister erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten widersprechen Ehegatten gemäß § 2 Abs. 1 VRegV bzw. auf dem Weg der Datenfernübertragung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 VRegV. Dabei sollen jeweils Angaben zum Vollmachtsinhalt gemacht werden, insbesondere zu den Aufgabenkreisen des Bevollmächtigten bzw. Betreuers. Eine Identitätsprüfung des Antragstellers erfolgt nur bei begründeten Zweifeln im Sinne von § 2 Abs. 3 VRegV.

 

Rz. 4

Wenngleich der Bevollmächtigte in die Eintragung grundsätzlich einwilligen sollte, kann eine Eintragung auch ohne dieses Kriterium erfolgen. Jedoch wird gemäß § 4 VRegV jeder Bevollmächtigte von der Bundesnotarkammer über die ihn betreffende Eintragung unterrichtet. Dieser hat sodann die Möglichkeit, die Löschung seiner Daten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 VRegV zu verlangen. Eine weitergehende Datenlöschung darf nur auf Antrag des Vollmachtgebers vorgenommen werden.

 

Rz. 5

Das Auskunftsersuchen eines Betreuungsgerichts oder Arztes sowie die Auskunftserteilung durch die Bundesnotarkammer erfolgt gemäß § 6 Abs. 2 VRegV schriftlich bzw. elektronisch, bei besonderer Dringlichkeit auch fernmündlich. Eine Zulässigkeitsprüfung des Auskunftsersuchens erfolgt nur, wenn im Einzelfall dazu Anlass besteht. Gemäß § 7 VRegV wird die elektronische Auskunftserteilung protokolliert. Vollmachtgeber und Bevollmächtigter können sich über erteilte Auskünfte informieren.

Nach erfolgter Eintragung beim Zentralen Vorsorgeregister versendet die Bundesnotarkammer die sog. ZVR-Card, eine Plastikkarte im Scheckkartenformat, welche die Registrierung dokumentiert und auf deren Rückseite die individuellen Angaben handschriftlich einzutragen sind. Die ZVR-Card sollte der Vollmachtgeber immer bei sich führen.

[3] Kurze, ZErb 2023, 372, 376.

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