Dr. iur. Stephanie Herzog
Rz. 33
War der Erblasser Gesellschafter einer GbR, wird die Gesellschaft nach derzeit noch geltendem Recht gemäß § 727 BGB mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Die Erben treten daher nicht in die Gesellschafterstellung des Erblassers ein, sondern erhalten nur das Abfindungsguthaben. Für evtl. Schulden der Abwicklungsgesellschaft haftet der Erbe mit der erbrechtlichen Haftungsbeschränkungsmöglichkeit auf den Nachlass.
Gleiches gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine reine Fortsetzungsklausel enthält. In diesem Fall wird die Gesellschaft zwar mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt; die Erben rücken aber nicht in seine Gesellschafterstellung ein, sondern erhalten ein Abfindungsguthaben nach Gesellschaftsvertrag. Dieses Ausscheiden der Erben aus der GbR des Erblassers, die im Übrigen weiter fortbesteht, wird gemäß § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 den gesetzlichen Regelfall für die nunmehr in § 705 BGB n.F. kodifizierte rechtsfähige (Außen-)GbR darstellen. Für evtl. Schulden gelten die erbrechtlichen Haftungsbeschränkungsvorschriften.
Rz. 34
Nach altem wie nach neuem Recht treten einer oder mehrere Erben nur im Falle einer qualifizierten Fortsetzungsklausel in die Gesellschafterstellung des Erblassers ein. Für Altschulden haften sie dann nur mit dem Gesellschaftsanteil und dem (sonstigen) Nachlass mit entsprechender erbrechtlicher Haftungsbeschränkungsmöglichkeit. Neu begründete Verbindlichkeiten hingegen sind Eigenverbindlichkeiten des Erben. Für sie gibt es keine Haftungsbeschränkungsmöglichkeit auf den Nachlass. Der BGH hat zur noch geltenden Rechtslage entschieden, dass § 130 HGB analoge Anwendung auf die GbR findet. Die Frage, ob dies auch für § 139 HGB gilt, hat er aber offen gelassen. § 139 Abs. 4 HGB soll auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR nach ganz h.M. keine Anwendung finden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber aber ab 1.1.2024 die bisher fehlende Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf den ererbten Nachlass mit dem Umwandlungs- und Austrittsrecht (Wahlrecht) in § 724 BGB n.F. für den Gesellschaftererben umgesetzt. Im Kern entspricht dieser § 139 HGB, ist allerdings dispositiv gestaltet. Will der Gesellschaftererbe seine Gesellschafterstellung in eine Kommanditbeteiligung umwandeln, muss er innerhalb von drei Monaten einen entsprechenden Antrag gegenüber den anderen Gesellschaftern stellen (§ 724 Abs. 1 Hs. 2 BGB n.F.). Wird dieser abgelehnt, steht dem Erben die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 724 Abs. 2 Alt. 1 BGB n.F. zu. Bleibt der Erbe trotz Ablehnung des Antrages Gesellschafter, so haftet er persönlich mit seinem Privatvermögen für Alt-, Zwischen- und Neuschulden (§§ 721 f. BGB n.F.) ohne erbrechtliche Haftungsbeschränkungsmöglichkeit.
Rz. 35
Kommt es zur Umwandlung, haftet der Erbe für sämtliche vor dem Erbfall begründeten Alt- und Zwischenneuschulden (§ 721a BGB n.F.) mit der Privilegierung des § 724 Abs. 4 BGB n.F., wonach der (nunmehrige) Kommanditist seine Haftung für die Alt- sowie Zwischenneuschulden nach § 1975 BGB auf den Nachlass beschränken kann; denn diese sind kraft gesetzlicher Anordnung Nachlassverbindlichkeiten.