Rz. 66
Ob und unter welchen Voraussetzungen einem Freiberufler (vor allem Arzt) für den Fall der Absage eines fest vereinbarten Behandlungs- oder Besprechungstermins gegen seinen Kunden (Patienten) Ansprüche auf das Behandlungshonorar (nach § 615 BGB i.V.m. der jeweiligen Gebührenordnung) zustehen können, ohne dass insbesondere der Arzt die Behandlung nachzuholen hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten:[31]
▪ | Ein Teil der Rechtsprechung[32] hält – mit unterschiedlicher Begründung und in verschiedenen Fallkonstellationen – § 615 BGB grundsätzlich für nicht anwendbar. Die Vereinbarung eines Behandlungstermins diene nur der Sicherung eines zeitlich geordneten Behandlungsablaufs, beinhalte aber grundsätzlich keine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit i.S.d. § 296 BGB,[33] so dass es am Annahmeverzug fehle. Zudem liege im Hinblick auf das (freie) Kündigungsrecht des Patienten nach §§ 621 Nr. 5, 627 BGB das Risiko, die erwartete Vergütung nicht zu verdienen, beim Arzt.[34] |
▪ | Andere Gerichte[35] bejahen demgegenüber – in unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen und mit unterschiedlicher Begründung – Vergütungsansprüche. Einige Gerichte[36] haben zwar einen Vergütungsanspruch verneint, zumindest aber Schadenersatz wegen pVV gewährt, wenn es sich um einen Termin handelte, der ausdrücklich dem betreffenden Patienten reserviert worden war und nicht mehr zur Behandlung anderer Patienten genutzt werden konnte. |
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