Rz. 61
Der in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft fallende deliktische Schadenersatzanspruch des verletzten Ehegatten auf Verdienstausfall erstreckt sich auf die gesamten unfallbedingten Gewinneinbußen des von den Eheleuten gemeinsam betriebenen Erwerbsgeschäftes.[27]
Rz. 62
Wird die Gütergemeinschaft von beiden Eheleuten gemeinsam verwaltet, ist der verletzte Ehegatte für den zum Gesamtgut gehörenden Schadenersatzanspruch nur mit Ermächtigung des anderen Ehegatten allein prozessführungsbefugt.[28]
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