Leitsatz (amtlich)
›a) Gehört ein von Eheleuten betriebenes Erwerbsgeschäft zum Gesamtgut der von ihnen errichteten Gütergemeinschaft, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß die bezüglich dieses Erwerbsgeschäfts daneben stillschweigend eine (Innen-) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts errichtet haben.
b) Der in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft fallende deliktische Schadensersatzanspruch des verletzten Ehegatten auf Ersatz des Verdienstausfalls erstreckt sich auf die gesamten unfallbedingten Gewinneinbußen im Erwerbsgeschäft.
c) Wird die Gütergemeinschaft von beiden Ehegatten verwaltet, ist der verletzte Ehegatte für den vom Gesamtgut gehörenden Schadensersatzanspruch nur dann allein prozeßführungsbefugt, wenn er spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter eine entsprechende Ermächtigung des anderen Ehegatten offenlegt.‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Folgen eines. Verkehrsunfalls vom 28. Mai 1985, den ein Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung verschuldet hat und bei dem der Kläger erheblich verletzt worden ist. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer Streit.
Der zum Unfallzeitpunkt 49 Jahre alte verheiratete Kläger, der seit 1968 im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, betreibt als selbständiger Gärtner unter Mithilfe seiner Ehefrau ein landwirtschaftliches Unternehmen, das auf den Anbau und Verkauf von Salat und Gemüse gerichtet ist. Der Kläger befand sich infolge des Unfallgeschehens zur Behandlung seiner Verletzungen vom 28. Mai bis 13. Juli 1985 in stationärer Krankenhausbehandlung; danach war er noch bis zum 4. November 1985 arbeitsunfähig. Als Dauerfolgen sind bei ihm Bewegungseinschränkungen in beiden Sprunggelenken mit herabgesetzter Belastbarkeit und in der linken Hand verblieben; seine Erwerbsfähigkeit ist daher auf Dauer gemindert. Die Beklagte hat vorgerichtlich an den Kläger 25.000 DM als Schmerzensgeld und 24. 270, 68 DM zur Abgeltung seiner materiellen Schäden bezahlt. Mit der Klage begehrt der Kläger weiteren Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld in Höhe von zusätzlich 15.000 DM sowie Ersatz des gesamten Schadens, der ihm in seinem Gartenbaubetrieb durch Vermarktungs- und Produktionsausfälle sowie durch auf der Einstellung von Ersatzkräften beruhende Kostenbelastungen entstanden sei und künftig noch entstehen werde.
Das Landgericht hat dem Schmerzensgeldbehren in vollem Umfang stattgegeben; darüber hinaus hat es dem Kläger auf seine materiellen Schäden, insbesondere den Verdienstausfall für die. Zeit bis zum 31. August 1988, unter Anrechnung von Leistungen der Berufsgenossenschaft weitere 104. 759, 94 DM zuerkannt und die Pflicht der Beklagten festgestellt, für die Zeit ab dem 1. September 1988 die Kosten einer im Gärtnereibetrieb angestellten Ersatzkraft teilweise zu erstatten. Im übrigen hat das Landgericht dem Feststellungsbegehren des Klägers auch dahin stattgegeben, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seinen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen; dieser Feststellungsausspruch ist rechtskräftig. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage wegen des materiellen Schadensersatzanspruchs, insbesondere betreffend den Verdienstausfall bis zum 30. Juni 1986, in Höhe eines Betrages von 92.929, 07 DM abgewiesen; unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wurde die Klage wegen der Kosten einer Ersatzarbeitskraft für die Zeit ab 1. Juli 1986 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Während die Revision der Beklagten auf Klagabweisung in vollem Umfang gerichtet ist, begehrt der Kläger mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger könne nur die Hälfte der durch den unfallbedingten Ausfall seiner Arbeitskraft im Gartenbaubetrieb eingetretenen Gewinnminderung als Erwerbsschaden ersetzt verlangen, weil das landwirtschaftliche Unternehmen nicht ihm allein, sondern einer von ihm und seiner Ehefrau gebildeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zuzuordnen sei. Die Eheleute hätten nicht nur gegenüber dem Finanzamt den Gärtnereibetrieb als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ausgegeben; sie hätten auch tatsächlich ihre Arbeitskraft und ihr Vermögen in das Unternehmen eingebracht, um es zusammen erfolgreich betreiben zu können. Auch wenn der angestrebte geschäftliche Erfolg nicht über die Sicherung des Familienunterhalts hinausgegangen sei, sei hier zumindest stillschweigend ein Gesellschaftsverhältnis begründet worden; das gelte umso mehr, als die Ehegatten in Gütergemeinschaft lebten und die Ehefrau so das unternehmerische Risiko mittrage. Daher könne dem Kläger ein Erwerbsschaden nur insoweit erwachsen sein, als sich infolge des Unfall sein (hälftiger) Gewinnanteil als Gesellschafter vermindert habe.
Die im Gartenbaubetrieb unfallbedingt eingetretenen Geschäftsverluste könnten allein aufgrund eines Jahresvergleichs der Betriebsergebnisse des Unternehmens festgestellt werden. Die vom Kläger geltend gemachten einzelnen. Schadenspositionen aus Verlusten bei der Vermarktung bestimmter Pflanzenpartien, Produktionsausfällen und entstandenen zusätzlichen Lohnkosten könnten nur Rechnungsposten im Rahmen der Ermittlung des Betriebsgewinns darstellen, hätten jedoch keine selbständige Bedeutung bei der Schadenserrechnung. Ein Vergleich der Betriebsergebnisse der Jahre 1980 bis 1986 zeige, daß das Geschäftsjahr 1984/85, das mit dem 30. Juni 1985 geendet habe, keinen verminderten Betriebsgewinn aufweise. Für das nachfolgende Betriebsjahr 1985/86, das den Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1986 betreffe, sei zwar von einem infolge erhöhter Personalkosten eingetretenen Betriebsverlust auszugehen, der auf den Ausfall der Arbeitskraft des Klägers zurückgeführt werden könne und auf der Grundlage des § 287 ZPO mit insgesamt 45.000 DM zu bemessen sei. Gleichwohl scheide auch für diesen Zeitraum ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfallschaden aus, weil er am Verlust nur mit seinem hälftigen Gesellschaftsanteil, somit nur in Höhe von 22.500 DM beteiligt sei und die Beklagte insoweit bereits vorprozessual 24.270, 68 DM gezahlt habe.
Soweit der Kläger für die Zeit ab 1. Juli 1986 bis 31. August 1988 Ausgleich der für eine Ersatzarbeitskraft aufgewendeten Kosten sowie für die Folgezeit die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten hinsichtlich künftig anfallender Personalkosten begehrt, hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet und die Sache zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Ersatzes an das Landgericht zurückverwiesen; ohne Einholung sachverständigen Rates könne nicht festgestellt werden, wie sich die Aufwendungen für eine derartige Ersatzkraft jeweils betriebswirtschaftlich auswirkten und in welchem Umfang sie das Betriebsergebnis beeinflussen könnten.
Das dem Kläger im Urteil des Landgerichts zuerkannte Schmerzensgeld von 45.000 DM hält das Berufungsgericht der Höhe nach für angemessen.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revisionen beider Parteien nicht stand. Es ist von Verfahrensfehlern beeinflußt und beruht auch in der Sache auf unzutreffenden Erwägungen.
A. Revision der Beklagten
Die Beklagte beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht zu ihrer teilweisen Verurteilung gelangt ist, obwohl der Kläger im Hinblick auf die Zuordnung des Schadensersatzanspruchs zum Gesamtgut der zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden Gütergemeinschaft zur Geltendmachung der Klageforderung allein gar nicht befugt war.
1. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil, die mit dem unstreitigen Parteivortrag in Einklang stehen, lebt der Kläger mit seiner Ehefrau im Güterstand der Gütergemeinschaft. Seine auf § 823 Abs. 1 BGB gegründete Schadensersatzforderung gehört daher zum Gesamtgut im Sinne des § 1416 BGB (vgl. Kanzleiter in: MünchKomm zum BGB, 3. Aufl., Rdn. 6 zu § 1416 BGB). Dies gilt sowohl für den Anspruch auf Ersatz des auf der Verletzung des Klägers beruhenden Erwerbsschadens als auch für den noch unter der. Geltung des § 847 Abs. 1 BGB a.F. anhängig gemachten Schmerzensgeldanspruch; letzterer ist dem Grunde nach bereits vorprozessual von der Beklagten anerkannt worden, was gemäß § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zu seiner Abtretbarkeit geführt hat, so daß er schon vor der gerichtlichen Geltendmachung durch den Kläger nicht mehr als Sondergut im Sinne des § 1417 Abs. 2 BGB anzusehen war. Auch die auf eine unfallbedingte Beschädigung des - im Rahmen des Betriebes des Gartenbauunternehmens eingesetzten - Anhängers gestützte Forderung auf Ersatz von Mietkosten ist Teil des Gesamtguts, zu dem der Gärtnereibetrieb insgesamt ebenfalls gehört, was von keiner der Parteien in Abrede gestellt wird.
2. Da weder den getroffenen Feststellungen noch dem Parteivortrag etwas anderes zu entnehmen ist, ist von einer gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtguts durch die Eheleute auszugehen (§ 1421 Satz 2 BGB). Demgemäß sind die Ehegatten nach § 1450 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, einen Rechtsstreit, der sich auf das Gesamtgut bezieht, zu führen. Dies gilt auch für den hier vom Kläger eingeklagten Schadensersatzanspruch. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und des Parteivortrags, wie er sich in der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug darstellte, fehlt dem Kläger für die von ihm geltend gemachte Forderung die Prozeßführungsbefugnis; daraus folgt die Unzulässigkeit seiner Klage (vgl. Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 55 vor § 50 ZPO; zum Fehlen der Klagebefugnis in diesen Fällen vergleiche auch Boujong in: BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 33 zu § 842 BGB; für mangelnde Aktivlegitimation hingegen z.B. Finke in: BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 14 zu § 1450 BGB sowie Heckelmann in: Erman, BGB, 9. Aufl., Rdn. 3 zu § 1450 BGB).
a) Für eine gesetzlich geregelte Ausnahme, aus der die Befugnis des Klägers hergeleitet werden könnte, die hier geltend gemachten Ansprüche allein einzuklagen, sind keine hinreichenden Voraussetzungen festgestellt; dies gilt auch, soweit der Anspruch auf Ersatz von Mietkosten wegen der Beschädigung des zum Gartenbaubetrieb gehörenden Anhängers gerichtet ist, im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 1456 BGB.
b) Eine Alleinprozeßführung des einen Ehegatten (grundsätzlich mit dem Antrag, an die Eheleute in Gütergemeinschaft zu leisten) kommt allerdings dann in Betracht, wenn eine gewillkürte Prozeßstandschaft durch Ermächtigung seitens des anderen Ehegatten errichtet worden ist (vgl. Kanzleiter in MünchKomm zum BGB, 3. Aufl., Rdn. 21 zu § 1451 BGB). Auch deren Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor:
aa) Eine Prozeßstandschaft könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen (vgl. dazu BGHZ 78, 1, 6 f.; BGH, Urteile vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83 - NJW 1985, 1826, 1827; vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84 - NJW 1985, 2825 und vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1587 m.w.N.); er hätte eine Prozeßstandschaft und eine entsprechende Ermächtigung seiner Ehefrau bereits in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter offenlegen müssen, damit der Gegner die Art seines prozessualen Vorgehens und seiner Verteidigung hierauf in der erforderlichen Weise einrichten kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - aaO; hierzu auch Senatsurteil vom 4. Februar 1975 - VI ZR 85/73 - VersR 1975, 518, 519). Bereits hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Dafür, daß er zur Prozeßführung für die Gütergemeinschaft ermächtigt sei, hat weder der Kläger bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug etwas vorgetragen noch waren hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich. Allein aus der Tatsache, daß die Ehefrau im Rechtsstreit zu Fragen, die mit der Gütergemeinschaft und ihren Auswirkungen auf Inhaberschaft und Geltendmachung des Klageanspruchs schlechthin nichts zu tun hatten, als Zeugin vernommen worden ist, kann keinesfalls auf ihre rechtlich wirksame Erklärung geschlossen werden, sie habe den Kläger zur Prozeßführung und zur Antragsstellung auf Zahlung an sich selbst ermächtigen wollen.
bb) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, daß der Kläger im Revisionsrechtszug zur Prozeßstandschaft vorgetragen und schriftliche Ermächtigungserklärungen seiner Ehefrau hierzu vorgelegt hat. Zwar handelt es sich bei der Prozeßführungsbefugnis um eine Prozeßvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGHZ 31, 279, 281 ff.; 100, 217, 219, BGH, Urteil vom 2. Juni 1986 - II ZR 300/85 - NJW-RR 1987, 57, 58). Da es entscheidend auf die Lage in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ankommt, ist hier nur Tatsachenstoff maßgeblich, der die davor liegende Zeit betrifft. Die vom Kläger nunmehr vorgelegten Ermächtigungen seiner Ehefrau datieren erst vom 18. Februar 1993, also aus der Zeit nach der Revisionseinlegung; der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, seine Ehefrau habe ihn auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits zur Prozeßführung ermächtigt gehabt. Die Ermächtigungserklärungen vom 18. Februar 1993 vermögen daher im derzeitigen Verfahrensstadium eine Prozeßführungsbefugnis des Klägers nicht zu begründen.
3. Ist die Klage daher mangels Prozeßführungsbefugnis des Klägers insgesamt als unzulässig zu erachten, führt dies dennoch im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu ihrer Abweisung. Vielmehr ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur Prozeßführungsbefugnis vorzutragen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
Dabei mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht - wie die Revision des Klägers meint - bereits nach § 139 ZPO gehalten gewesen wäre, auf die Frage der Prozeßführungsbefugnis hinzuweisen, obwohl es die damit zusammenhängenden Probleme selbst nicht gesehen hat. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht dann, wenn es das Fehlen der wegen § 1450 BGB erforderlichen Ermächtigung der Ehefrau des Klägers erkannt hätte, die Klage seinerseits nicht als unzulässig abweisen dürfen, ohne zuvor gemäß § 278 Abs. 3 ZPO auf diesen von den Parteien im Berufungsrechtszug übersehenen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen. Besteht aber eine derartige. gerichtliche Hinweispflicht mit dem Ziel, der Partei in der Tatsacheninstanz Gelegenheit zur Äußerung und zur Nachbesserung zu geben, so kommt eine Klageabweisung als unzulässig durch das Revisionsgericht nicht in Frage (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 86/91 - WM 1993, 117, 118).
4. Das Berufungsurteil unterliegt, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde, des weiteren deswegen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken, weil hinsichtlich des Erwerbsschadens des Klägers für die Zeit ab dem 1. Juli 1986 ohne zeitliche Begrenzung ein Grundurteil erlassen worden ist. Der Kläger hatte einen bezifferten Zahlungsanspruch wegen seines Verdienstausfallschadens lediglich für die Zeit bis zum 31. August 1988 geltend gemacht; für die Zeit danach hatte er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten beantragt, ihm die monatlichen Kosten einer Ersatzkraft zu erstatten. Dementsprechend hatte das Landgericht durch Leistungsurteil für die Zeit bis 31. August 1988 und durch Feststellungsurteil für den folgenden Zeitraum erkannt. Dann aber war für ein Grundurteil nach § 304 ZPO durch das Berufungsgericht jedenfalls insoweit kein Raum, als es um die Kosten einer Ersatzarbeitskraft für die Zeit nach dem 31. August 1988 ging. Dieser Verfahrensverstoß ist im Revisionsrechtszug nach § 559 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 - NJW 1975, 1968 und vom 11. Januar 1982 - I ZR 27/80 - NJW 1982, 1757, 1759).
5. Soweit die Revision der Beklagten das Berufungsurteil in der Sache angreift und sich gegen die Berechnung des Erwerbsschadens des Klägers wendet, betreffen ihre Rügen Einzelpunkte der Ermittlung des Verdienstausfallschadens durch das Berufungsgericht, die - wie sogleich bei Erörterung der Revision des Klägers darzulegen sein wird - ihrerseits bereits in ihren Grundlagen von durchgreifenden Rechtsfehlern beeinflußt ist. Insoweit wird die Beklagte in der wiederzueröffnenden Tatsacheninstanz Gelegenheit haben, im Rahmen einer erforderlich werdenden Neuberechnung des Erwerbsschadens des Klägers zu ihren Bedenken in Einzelfragen weiter vorzutragen.
B. Revision des Klägers
Da das Berufungsgericht wegen der mangelnden Prozeßführungsbefugnis des Klägers über die Schadensersatzforderung in der Sache nicht entscheiden durfte, hat das Berufungsurteil bereits wegen dieses Verfahrensfehlers auch insoweit keinen Bestand, als zum Nachteil des Klägers entschieden und die Klage als unbegründet abgewiesen worden ist.
Die bisherige Beurteilung des Berufungsgerichts begegnet jedoch, worauf die Revision des Klägers zu Recht hinweist, auch in der Sache in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
1. Die Revision des Klägers wendet sich mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht bezüglich des Gartenbaubetriebes eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau angenommen und ihm auf dieser Grundlage nur einen aus 50% der Gewinnminderung dieses Unternehmens resultierenden Erwerbsschaden zugesprochen hat. Auch insoweit hat das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung der zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Gütergemeinschaft nicht beachtet.
a) Zwar trifft die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts zu, daß für die geschäftliche Zusammenarbeit von Ehegatten - auch wenn kein förmlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden ist - ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis in der Form der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Frage kommen kann (vgl. dazu BGHZ 31, 197, 200; 47, 157, 162 f.). Im vorliegenden Fall ist jedoch für die Annahme eines solchen Gesellschaftsverhältnisses kein Raum, auch wenn die Ehegatten sich gegenüber dem Finanzamt als bürgerlich-rechtliche Gesellschaft ausgegeben haben.
b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Parteivortrags kann nicht zweifelhaft sein, daß der Gartenbaubetrieb, aus dem der Kläger sein Erwerbseinkommen bezieht, zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft des Klägers und seiner Ehefrau gehört. Es bestehen bereits aus Rechtsgründen Bedenken, ob bei dieser Sachlage neben der auf der Gütergemeinschaft beruhenden gesamthänderischen Berechtigung beider Eheleute am Erwerbsgeschäft hinsichtlich desselben Unternehmens eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehen kann (vgl. für den Fall einer offenen Handelsgesellschaft bei Gütergemeinschaft BGHZ 65, 79 ff.; kritisch dazu Ulmer in: MünchKomm zum BGB, 2. Aufl., Rdn. 63 zu § 705 BGB).
c) Es kann jedoch offenbleiben, ob in einem Fall wie dem vorliegenden eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Form einer allein in Betracht kommenden "Ehegatteninnengesellschaft" bereits aus Rechtsgründen ausscheidet. Jedenfalls fehlt es hier an den Voraussetzungen, unter denen dann, wenn keinerlei gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen getroffen worden sind, nur aus dem konkludenten Verhalten der Ehegatten auf eine rechtswirksame gesellschaftsrechtliche Verbindung geschlossen werden könnte. Denn ein derartiges Gesellschaftsverhältnis kann dann weder als gewollt noch als überhaupt sinnvoll erachtet werden, wenn ohnehin das Erwerbsgeschäft bereits in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft fällt. Die Rechtsprechung hat auf die Rechtsfigur der stillschweigend abgeschlossenen Innengesellschaft zwischen Eheleuten nur zurückgegriffen, um güterrechtlichen Unzulänglichkeiten beim Ausgleich der Erträgnisse aus gemeinsamer Tätigkeit der Eheleute zu steuern (vgl. z.B. BGHZ 31, 197 ff.; 47, 157 ff.; zur Kritik an einer zu weitgehenden Bejahung der Innengesellschaft durch diese Rechtsprechung z.B. Ulmer in: MünchKomm zum BGB, 2. Aufl., Rdn. 48 ff. vor § 705 BGB). Besteht jedoch zwischen den Ehegatten eine Gütergemeinschaft und fällt das Erwerbsgeschäft in deren Gesamtgut, bewirkt bereits das eheliche Güterrecht einen sachgerechten und billigen Ausgleich im Hinblick auf die Mitarbeit beider Ehegatten. Für die Annahme einer zusätzlichen gesellschaftsrechtlichen Verbindung ist dann kein Raum, wenn sie von den Ehegatten nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.
d) Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht daraus, daß der Kläger und seine Ehefrau in ihren Einkommensteuererklärungen gegenüber dem Finanzamt von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit je hälftigem Gewinnanteil ausgegangen sind. Aus dieser steuerlichen Deklarierung ist nicht auf den zivilrechtlich wirksamen Abschluß eines Gesellschaftsvertrags zwischen den Beteiligten zu schließen. Die gemeinschaftliche Feststellung des Gewinns des Erwerbsgeschäfts im gesonderten Feststellungsverfahren durch das Finanzamt kann ohne weiteres bereits aus der Gütergemeinschaft erklärt werden; eine steuerliche Mitunternehmerschaft wird durch eine Gütergemeinschaft in gleicher Weise wie durch ein zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis begründet (vgl. BFH, Urteil vom 14. August 1986, BB 1986, 2184).
e) Da somit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Gartenbaubetriebs keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zwischen den Eheleuten anzunehmen ist, kann auch der von der Beklagten zu ersetzende Erwerbsschaden des Klägers nicht an einem (hälftigen) gesellschaftsrechtlichen Gewinnanteil ausgerichtet werden.
aa) Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß bei Bestehen einer Gesellschaft der einzelne Gesellschafter als Erwerbsschaden nur die - durch den unfallbedingten Ausfall seiner Tätigkeit verursachte - Minderung seines Gewinnanteils geltend machen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. Oktober 1964 - VI ZR 156/63 - VersR 1964, 1243, 1244; vom 30. März 1965 - VI ZR 274/63 - VersR 1965, 592, 593 und vom 8. November 1966 - VI ZR 44/65 - VersR 1967, 83). Es kann hier dahinstehen, ob dieser Grundsatz uneingeschränkt auch im Falle einer "Ehegatteninnengesellschaft" Geltung beanspruchen kann, was die Revision des Klägers in Abrede stellt. Denn jedenfalls dann, wenn das Erwerbsgeschäft nicht im Rahmen einer Gesellschaft, sondern als Teil des Gesamtguts der ehelichen Gütergemeinschaft betrieben wird, kann nicht auf einen quotenmäßig bestimmten Anteil des einzelnen Ehegatten abgestellt werden.
bb) Zwar betrifft die verletzungsbedingte Gewinnminderung auch hier die Gesamthandsgemeinschaft, der das Erwerbsgeschäft zugeordnet ist, jedoch läßt sich im Gegensatz zur Personengesellschaft der Schaden des einzelnen Mitglieds weder wirtschaftlich noch bilanzmäßig oder vermögensrechtlich von der finanziellen Einbuße der Gesamthand als solcher trennen, weil die güterrechtliche Ordnung anders als die gesellschaftsvertragliche Regelung Gewinnanteile nicht kennt. Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind in erster Linie für den Unterhalt der Familie zu verwenden (§ 1420 BGB) und nicht als Gewinn auf die Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft zu verteilen. Der verletzte Ehegatte ist hier aufgrund seiner Beteiligung an der Gesamthand selbst unmittelbar von dem vollen im Gesamtgut eintretenden Vermögensnachteil betroffen. Eine wertmäßige Beteiligung des Ehegatten am Gesamtgut in dem Sinne, wie sie bei der Personengesellschaft im Hinblick auf den Gesellschafts- und Kapitalanteil vorliegt, der eine wirtschaftliche Beziehung zum Gesamthandsvermögen ausdrückt, gibt es bei bestehender Gütergemeinschaft nicht.
cc) Der wirtschaftliche Verlust des verletzten Ehegatten hinsichtlich der Gewinnminderung im Gesamtgut kann daher nicht gesondert ausgewiesen und ersetzt werden. Daraus folgt, daß sich der - seinerseits wiederum gesamthänderisch gebundene - Schadensersatzanspruch auf den gesamten durch die unfallbedingte Verletzung des einen Ehegatten verursachten Gewinnausfall des zu dem Gesamtgut gehörenden Erwerbsgeschäfts erstreckt, also auf volle Kompensation dieses "Gesamthandsschadens" gerichtet ist (vgl. hierzu auch Buchner, Festschrift für Günther Beitzke, 1979, S. 153, 165 ff.). Angesichts der rechtlichen Besonderheiten der Gütergemeinschaft verstößt eine solche Betrachtung auch nicht gegen den Grundsatz, daß ein Schadensausgleich für einen nur mittelbar geschädigten Dritten in der Regel nicht erfolgen kann.
2. Auch die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Berechnung des Verdienstausfallschadens des Klägers im einzelnen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht vom Kläger vorgetragene und unter Beweis gestellte konkrete Schadensposten nicht in rechtlich gebotener Weise berücksichtigt hat.
a) Im Berufungsurteil wird allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß ein ersatzfähiger Erwerbsschaden nicht bereits im Ausfall oder in der Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Klägers, sondern erst in den konkreten finanziellen Auswirkungen der Erwerbsminderung auf die Vermögenslage des Geschädigten zu sehen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGHZ 54, 45, 50, 54; Senatsurteile vom 7. Oktober 1966 - VI ZR 26/65 - VersR 1966, 1158, 1159, vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973 und vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284 f.). Letztlich kommt es daher in der Tat auf die Beeinträchtigung des Gewinnergebnisses des Unternehmens an, wobei in diesem Rahmen die einzelnen Verlustpositionen lediglich Berechnungsfaktoren darstellen. Dies schließt aber keineswegs aus, daß der Geschädigte konkrete Geschäftsverluste aus entgangenen Umsätzen oder zusätzlich aufzuwendende Kosten dartut und ersetzt verlangt.
b) Der Kläger hat seinen Erwerbsschaden in verschiedenen Richtungen konkretisiert und unter näherer Darlegung vorgetragen, gerade in der Zeit unmittelbar nach dem Unfall, als er sich in Krankenhausbehandlung befunden habe, seien im einzelnen bezifferte Schäden dadurch entstanden, daß Gemüse infolge falscher Pflege von minderer Qualität gewesen sei, reifes Gemüse nicht ordnungsgemäß habe abgeerntet und vermarktet werden sowie bestellte Jungpflanzen nicht hätten abgenommen und im Rahmen der Produktion angepflanzt werden können. Außerdem seien zusätzliche Lohnkosten für eingestellte Ersatzkräfte angefallen, und zwar bereits für die Zeit bis zum 30. Juni 1985 (Rest des Betriebsjahres 1984/85), erst recht im darauffolgenden Betriebsjahr.
Das Berufungsgericht hat diesen - bestrittenen - Vortrag des Klägers nicht in gebotener Weise berücksichtigt, weil es den behaupteten Schadenspositionen keine eigenständige Bedeutung beigemessen, sondern zur Schadensermittlung lediglich auf einen Vergleich der Betriebsergebnisse der Geschäftsjahre 1984/85 und 1985/86 mit denjenigen früherer Jahre abgestellt hat. Dieses Vorgehen wird den Anforderungen an eine zutreffende Schadensermittlung jedoch nicht hinreichend gerecht:
aa) Der Vortrag des Klägers, es seien konkret dargelegte, auf dem Schadensereignis beruhende Produktionsverluste eingetreten und es hätten Kosten für zusätzliche Ersatzkräfte aufgewandt werden müssen, kann nur dahin verstanden werden, daß ohne diese betrieblichen Nachteile in den Geschäftsjahren 1984/85 und 1985/86 höhere als die tatsächlich erzielten Gewinne erreicht worden wären. Mußten wirklich Pflanzen untergepflügt oder zu deutlich geringerem Erlös veräußert werden, weil die Arbeitsleistung des Klägers unfallbedingt nicht zur Verfügung stand, so ist dies auch dann ein realer Geschäftsverlust und ein zu ersetzender Schaden, wenn das Jahresbetriebsergebnis des Unternehmens gleich hoch wie dasjenige des Vorjahres ausgefallen ist. Dasselbe gilt auch dann, wenn Jungpflanzen bestellt waren, die nicht abgenommen und im Betrieb nicht gewinnbringend angebaut werden konnten; auch dies kann zu einem konkreten Verlust führen, der selbst dann zu ersetzen ist, wenn der Betrieb am Ende des Geschäftsjahres nicht weniger abgeworfen hat als im Vorjahr. Denn dann liegt der konkrete Erwerbsschaden darin, daß gegenüber dem Vorjahr eine Gewinnsteigerung ausgeblieben ist, die ohne das Schadensereignis erzielt worden wäre.
bb) Entsprechend zu behandeln sind auch die Kosten, die durch tatsächlich eingestellte Ersatzarbeitskräfte verursacht worden sind. Ist deren Einsatz unfallbedingt notwendig geworden, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß sie das Gewinnergebnis des Betriebs verringert haben. Der Tatrichter darf sich in einem solchen Fall nicht darauf beschränken, schlicht die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnungen verschiedener Betriebsjahre zu vergleichen und auf dieser Grundlage einen Gewinnausfall zu verneinen (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - aaO).
c) Soweit das Berufungsgericht den Kläger hinsichtlich der behaupteten Produktionsausfälle für beweisfällig erachtet hat und darüber hinaus zu der Auffassung gelangt ist, ersatzfähige Ertragseinbußen seien auch dann nicht erwiesen, wenn man unterstelle, daß während der unfallbedingten Abwesenheit des Klägers tatsächlich Vermarktungsverluste eingetreten seien, beruht das Berufungsurteil - was die Revision des Klägers zu Recht beanstandet - auf Verfahrensfehlern.
Das Berufungsgericht hält es insoweit für möglich und nicht unwahrscheinlich, daß derartige Verluste im normalen Ausfallrahmen gelegen hätten und zumindest teilweise auch bei Anwesenheit des Klägers eingetreten wären. Zu einer solchen Beurteilung durfte das Berufungsgericht, das nicht dargetan hat, woher es über eine eigene erforderliche Sachkunde verfügt, nicht ohne Einholung sachverständigen Rates gelangen. Der Kläger hat seinen Vortrag in substantiierter Weise auf das Privatgutachten des - von der Beklagten beauftragten - Sachverständigen Sch. gestützt und zu allen wesentlichen Streitpunkten Sachverständigenbeweis angeboten. Das Berufungsgericht durfte den Kläger dann aber nicht ohne Erhebung dieses Beweises als beweisfällig erachten.
3. Soweit die Revision des Klägers darüber hinaus in Einzelpunkten die - wie bereits dargelegt aus grundsätzlichen Erwägungen fehlerhafte - Schadensberechnung des Berufungsgerichts beanstandet, wird der Kläger in der erneuten Berufungsverhandlung Gelegenheit haben, seine Bedenken gegen die bisherige Beurteilung vorzutragen.
III. Das Berufungsurteil war daher auf die Revisionen beider Parteien aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2993243 |
DB 1994, 524 |
NJW 1994, 652 |
BGHR BGB § 1416 Ehegatteninnengesellschaft 1 |
BGHR BGB § 1450 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte 1 |
BGHR BGB § 252 Satz 2 Verdienstentgang 3 |
BGHR BGB § 705 Innengesellschaft 3 |
BGHR BGB § 842 Erwerbsschaden 2 |
BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte 20 |
DRsp I(147)296b-d |
DRsp IV(408)184Nr. 8b |
FamRZ 1994, 295 |
FuR 1994, 110 |
WM 1994, 694 |
DAR 1994, 113 |
DNotZ 1994, 265 |
MDR 1994, 253 |
VersR 1994, 316 |
ZfS 1994, 323 |
ES Kfz-Schaden L-2/24 |