Rz. 56

Steht dem technischen Sachverständigen als "Überprüfungsmöglichkeit" nur die fotografische Dokumentation zur Verfügung, so ist es angezeigt, dass die vor Ort aufgenommenen Fotos auf z.B. einen Laptop gezogen werden, wo das entsprechende Foto dann der tatsächlichen Umgebungshelligkeit, also dem persönlichen Sinneseindruck (mittels Fotobearbeitungsprogramm) angepasst werden kann. Nur so ist hinreichend sichergestellt, dass auch ein halbwegs realistischer Eindruck von der Unfallörtlichkeit wiedergegeben wird.

 

In der Abb. 5.36c ist die gleiche Situation wie in Abb. 5.36a nochmals zu sehen – hier allerdings deutlich überbelichtet abgezogen. Das "Sehobjekt", also der linksseitig stehende Fußgänger, ist hier wesentlich besser zu erkennen. Wird ein derart überhelles, also (unfreiwillig?) manipuliertes Foto für die Unfallanalyse herangezogen, so liegt es auf der Hand, dass man hier zu fehlerhaften unfallanalytischen Beurteilungen kommen muss.

Überbelichtete Fotos erkennt man in der Regel daran, dass die Vorfeldausleuchtung durch das Pkw-eigene Scheinwerferlicht unnatürlich grell ist, zu sehen in der Abb. 5.36c, wie aber auch externe Beleuchtungsquellen, wie z.B. das angeleuchtete Schild rechts im Bild, quasi "Fixsternartig" wirken.

In den beiden Abbildungen ist rechts unten jeweils ein Kasten mit unterschiedlich hellen Flächen zu sehen – hierbei handelt es sich um ein sog. Leuchtdichtenormal. Die einzelnen Flächen haben unterschiedliche Helligkeiten bzw. physikalisch Leuchtdichten, die bekannt sind. Mithilfe eines solchen Referenzobjektes kann man ein Foto prinzipiell ­eichen, nämlich dadurch, dass man die Helligkeitswerte des Leuchtdichtenormals mit jenen im Foto vergleicht.

 

Rz. 57

 

Wie erheblich der Unterschied bzgl. unterschiedlicher Pkw-Scheinwerfer ausfällt, zeigen die Abb. 5.37a – d. Das erste Foto entstand aus der Blickperspektive eines Pkw-Fahrers, der in 40 m Distanz zu einem im linken Fahrbahnbereich befindlichen Fußgänger steht. Selbiger ist (hellgrau bekleidet) hier gerade eben in der Silhouette wahrnehmbar, d.h. hier würde man die maximale Erkennbarkeitsentfernung ansiedeln. Im Foto c ist auf der gleichen Straße in einer Distanz von 60 m der gleich gekleidete Fußgänger (im unteren Beinbereich) mindestens genauso gut erkennbar – hier sitzt man in einem Fahrzeug, das mit Xenonlicht ausgestattet ist. Selbiges führt zu einem wesentlich gleichmäßigeren "Lichtteppich" auf der Fahrbahn. Das Streulicht (nach oben) ist geringer als im Falle der H4-Scheinwerfer in der Abb. 5.37a, was technisch in der Konstruktion der Scheinwerfertypen begründet ist.

Man hat also als Fahrer eines Pkw mit Xenonlicht größere Sichtweiten (in ansonsten unbeleuchteter Umgebung) als bei älteren Scheinwerfertypen, wie z.B. dem H4-Abblendlicht. Selbiges leuchtet, wie man der Abb. 5.37a gut entnehmen kann, den rechten Randbereich deutlich besser aus als jenen, der links vor dem Pkw liegt. Dies hat konstruktiv mit der Minimierung der Blendung des Gegenverkehrs zu tun. Hier gibt es gesetzliche Vorgaben. Solchermaßen ist aber auch der Blick des Pkw-Fahrers aufgrund der nach rechts weiter reichenden sog. Abblendbirne eher nach dorthin gerichtet, nicht zuletzt auch deswegen, weil sich auf der rechten Seite meistens die für den Fahrzeugführer relevante Beschilderung etc. befindet.

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