Rz. 1
Je nach Verwandtschaftsverhältnis bzw. Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs kommt ein persönlicher erbschaft- bzw. schenkungsteuerlicher Freibetrag in Betracht, § 16 Abs. 1 ErbStG.
Person | Freibetrag | ||||||||
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 EUR | ||||||||
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder | 400.000 EUR | ||||||||
Enkelkinder und Stiefenkel | 200.000 EUR | ||||||||
Eltern und Großeltern im Erbfall | 100.000 EUR | ||||||||
Alle übrigen Personen (insbesondere):
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20.000 EUR |
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