Rz. 1

Je nach Verwandtschaftsverhältnis bzw. Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs kommt ein persönlicher erbschaft- bzw. schenkungsteuerlicher Freibetrag in Betracht, § 16 Abs. 1 ErbStG.

 
Person Freibetrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 EUR
Enkelkinder und Stiefenkel 200.000 EUR
Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000 EUR

Alle übrigen Personen (insbesondere):

Eltern und Großeltern bei Schenkung
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Eltern
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
fremde Dritte
   20.000 EUR

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