Rz. 2
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG wird – neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner (nur) im Erbfall ein besonderer Versorgungsfreibetrag bis zu einer Höhe von 256.000 EUR gewährt. Danach steht dem überlebenden Ehegatten im Erbfall grundsätzlich ein Freibetrag i.H.v. 756.000 EUR zur Verfügung (und nicht nur i.H.v. 500.000 EUR).
Rz. 3
Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 ErbStG wird – neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – Kindern und Stiefkindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der der Höhe nach dem Alter des Kindes gestaffelt wird. Dieser beträgt bei einem Alter
bis zu 5 Jahren | 52.000 EUR |
von mehr als 5 bis zu 10 Jahren | 41.000 EUR |
von mehr als 10 bis zu 15 Jahren | 30.700 EUR |
von mehr als 15 bis zu 20 Jahren | 20.500 EUR |
von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | 10.300 EUR |
Rz. 4
Der Freibetrag wird bei Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Kindern und Stiefkindern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den Kapitalwert dieser Bezüge gekürzt. Zu beachten ist, dass die Anrechnung den Freibetrag allenfalls auf null reduzieren kann. Der allgemeine Freibetrag nach § 16 ErbStG bleibt hiervon stets unberührt.
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