Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
Rz. 408
Einlagen sind nach § 4 Abs. 1 S. 8 1. Hs. EStG alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Unternehmer dem Betrieb im Laufe eines Wirtschaftsjahres zuführt (zur verdeckten Einlage siehe Rdn 361). Der Wertansatz der eingelegten Wirtschaftsgüter in dem Betriebsvermögen richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Das eingelegte Wirtschaftsgut ist bei der Gesellschaft grds. mit dem Teilwert in Ansatz zu bringen.
Rz. 409
Das zugeführte Wirtschaftsgut ist jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Ansatz zu bringen, wenn es innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zuführung zum Betriebsvermögen angeschafft oder hergestellt worden ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1a EStG). Gleiches gilt, wenn es sich um einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft handelt, an der der einlegende Unternehmer zu mehr als 1 % (§ 17 Abs. 1 EStG) beteiligt ist oder es sich um sog. einbringungsgeborene Anteile i.S.v. § 17 Abs. 6 EStG handelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1b EStG). Die Anschaffungskosten kommen zudem bei Wertpapieren i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG zum Ansatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1c EStG).
Hinweis
Bei erstmaliger Begründung des deutschen Steuerrechts durch Zuführung von ausländischen Wirtschaftsgütern in ein inländisches Betriebsvermögen sind diese Wirtschaftsgüter stets mit dem gemeinen Wert im Zuführungszeitpunkt in Ansatz zu bringen, § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG.
Rz. 410
Handelt es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, vermindert sich der anzusetzende Wert um die Absetzungen für Abnutzung, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung bzw. Herstellung und der Einlage entfallen, § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG. Wurde das Wirtschaftsgut zuvor aus einem anderen Betriebsvermögen entnommen, stellt dieser Entnahmewert den Wertansatz in dem neuen Betriebsvermögen dar. Die Entnahme wird daher aus Sicht des Unternehmers als (neue) Anschaffung des entnommenen Wirtschaftsgutes gewertet – und zwar sowohl hinsichtlich der Höhe des Wertansatzes als auch betreffend den Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung, der dem Entnahmezeitpunkt gleichgesetzt wird, § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 EStG. Ab dem Zeitpunkt der Entnahme in das Privatvermögen läuft für den Unternehmer eine neue Veräußerungsfrist gemäß § 23 EStG, da die Entnahme auch insoweit als Anschaffung gilt, § 23 Abs. 1 S. 2 EStG.
Rz. 411
Aus Sicht des einlegenden Gesellschafters hat die Einlage eines Wirtschaftsgutes seines Privatvermögens folgende Konsequenzen: Die Einlage, die ohne Gegenleistung und insbesondere nicht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an dem Unternehmen erfolgt, stellt kein entgeltliches Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 EStG dar. Wird das eingelegte Wirtschaftsgut aber später aus dem Betriebsvermögen veräußert, kann die Einlage im Nachhinein als Veräußerung gewertet werden. Denn nach § 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 EStG gilt die Einlage eines Wirtschaftsgutes in ein Betriebsvermögen als Veräußerung i.S.v. § 23 EStG, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit der Anschaffung des Wirtschaftsgutes erfolgt.
Rz. 412
Beispiel
Unternehmer U legt zum 1.1.2010 eine vermietete Immobilie in das Betriebsvermögen seines Unternehmens ein, die er am 1.7.2006 in seinem Privatvermögen für 300.000 EUR (100.000 für Grund und Boden und 200.000 für das Gebäude) angeschafft hat. Im Unternehmen wird die Immobilie mit dem Teilwert im Einlagezeitpunkt von 430.000 EUR in Ansatz gebracht. Veräußert U die Immobilie anschließend am 1.1.2013 (Buchwert im Veräußerungszeitpunkt 400.000 EUR) an einen fremden Dritten für insgesamt 600.000 EUR, ist die Zehnjahresfrist zwischen Anschaffung der Immobilie im Privatvermögen des U (1.7.2006) noch nicht abgelaufen. Die Einlage gilt daher als Veräußerung i.S.v. § 23 EStG zu dem Einlagewert. U hat im Jahr 2013, dem Jahr, in dem ihm der Veräußerungspreis aus der Immobilie zufließt, den Veräußerungsgewinn aus der Einlage in Höhe von insgesamt 130.000 EUR (430.000 EUR ./. 300.000 EUR Anschaffungskosten) zu versteuern, vgl. § 23 Abs. 3 S. 6 EStG. Daneben muss U in seinem Betriebsvermögen den Veräußerungsgewinn aus der Immobilie – unabhängig von einer Frist – versteuern, der sich nach Abzug des Buchwertes der Immobilie im Veräußerungszeitpunkt ergibt: 600.000 EUR ./. 400.000 EUR = 200.000 EUR Veräußerungsgewinn.