Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
Rz. 197
Ein Verstoß gegen die vorstehenden Behaltensregelungen liegt nicht vor, wenn begünstigtes Vermögen
1. |
im Wege des Übergangs von Todes wegen übergeht oder |
2. |
durch Schenkung unter Lebenden weiter übertragen wird. |
Erfolgt jedoch die Zuwendung teilentgeltlich, gilt dies nur hinsichtlich des unentgeltlichen Teils der Zuwendung (gemischte Schenkung oder Leistungsauflagenschenkung). Der entgeltliche Teil der Zuwendung stellt ungeachtet der ertragsteuerlichen Behandlung einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen dar.
Weiterhin führt die Einräumung eines Nutzungsrechts an begünstigten Vermögen nicht zum Wegfall der Entlastungen, da es lediglich zu einem Besitzer-, aber keinem Eigentümerwechsel kommt.
Rz. 198
Eine Nachversteuerung ist gemäß § 13a Abs. 6 S. 3 ErbStG nicht durchzuführen, wenn zwar wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden, der Veräußerungserlös jedoch innerhalb der nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Vermögensart verbleibt – also reinvestiert wird. Hierunter fällt somit neben der Anschaffung von Anlagegütern, Betriebsteilen oder von neuen Betrieben, die das veräußerte Vermögen im Hinblick auf den ursprünglichen oder einen neuen Betriebszweck ersetzen, auch beispielsweise die Tilgung betrieblicher Schulden. Die Reinvestition muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung erfolgen. Soweit der Veräußerungserlös entnommen wird, bleibt die Veräußerung in jedem Fall begünstigungsschädlich.
Maßgeblich ist der Abschluss des obligatorischen Geschäfts (nicht der Wirksamkeit oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums). Laut FG Münster soll aber keine echte Ausschlussfrist bestehen.