Rz. 58

Auch Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder oder Stiefkinder können das vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstück begrenzt steuerfrei erwerben, wenn das Familienheim von dem Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 m2 nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Nutzt der Erwerber das Familienheim nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken, entfällt die Steuerbefreiung ebenfalls rückwirkend, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert.[37]

 

Rz. 59

Die Gewährung der Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Erwerber das erworbene Vermögen nicht aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss oder im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf einen Miterben (Vermächtnisse, Schenkungen auf den Todesfall und Auflagen sowie Teilungsanordnung des Erblassers) überträgt.[38] Ist der Erbe verpflichtet, begünstigtes Vermögen auf einen Dritten zu übertragen, wird der Dritte, der für den Erwerb des begünstigten Vermögens anderes aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingibt, so gestellt, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten.

[37] Griesel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13 ErbStG Rn 58.
[38] Griesel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13 ErbStG Rn 54.

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