Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
Rz. 195
Veräußert der Erwerber Anteile an Kapitalgesellschaften innerhalb der Behaltensfrist, stellt dies nach § 13a Abs. 6 Nr. 4 ErbStG ein schädliches Ereignis dar. Wird das Nennkapital herabgesetzt, findet dann keine Nachversteuerung statt, wenn es sich um eine nur nominelle Kapitalherabsetzung handelt, die zum Zwecke der Sanierung der Gesellschaft vorgenommen wurde. Den Gesellschaftern darf dann aber auch kein Kapital zurückgezahlt werden. Im Fall einer Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, natürliche Person oder andere Körperschaft ist erst eine anschließende Veräußerung der erworbenen Beteiligungen schädlich.
Rz. 196
Wird die Begünstigung erst durch eine Poolvereinbarung im Übertragungszeitpunkt erreicht, sind weitere Bedingungen zu beachten: Die Poolvereinbarung muss dann nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG für die Dauer der Behaltensfrist aufrechterhalten werden. Die vorauszusetzende einheitliche Verfügung über die Anteile geht dabei nicht schon dann verloren, wenn ein Gesellschafter seinen Anteil verpfändet, da das Mitgliedschafts- und Stimmrecht in einem solchen Fall nicht auf den Pfandgläubiger übergeht. Schädlich ist erst die Verwertung des Pfandguts durch den Pfandgläubiger. Dabei verliert der übertragende Gesellschafter die Begünstigung auch, wenn er seine Anteile an Poolmitglieder überträgt. Die verbleibenden Poolmitglieder verlieren ihre bisher gewährte Begünstigung weder aufgrund der Verpfändung noch der Übertragung durch übertragende Gesellschafter, soweit nicht im Einzelfall das Ausscheiden von Anteilen aus der Poolbindung für die übrigen Mitglieder eine Unterschreitung der Mindestbeteiligungsquote (mehr als 25 %) zur Folge hat. Eine Übertragung eines Anteils durch ein Poolmitglied führt nur bei diesem zum Verlust der Begünstigung.
Die Entnahmebegrenzung für Personengesellschaften ist als sog. Ausschüttungsbegrenzung hinsichtlich der Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sinngemäß anzuwenden (§ 13a Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG).