Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
Rz. 284
In Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks ebenfalls gesondert zu ermitteln (§ 195 Abs. 1 BewG).
(1) Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Rz. 285
Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert (§ 185 BewG) und bei einer Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäudesachwert (§ 190 BewG) bewertet (§ 195 Abs. 2 S. 1 BewG). Sofern der Nutzer verpflichtet ist, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger nach Anlage 21 anzuwenden, der sich für die am Bewertungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt (§ 195 Abs. 2 S. 1 BewG). Die Regelung über die Mindestrestlaufzeit ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
Rz. 286
In Fällen, in denen der Gebäudesachwert zu ermitteln ist, bemisst sich die Alterswertminderung nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer. In diesen Fällen ist die Regelung über die Mindestrestlaufzeit unbeachtlich.
Der Bodenwertanteil ist bei Gebäuden auf fremden Boden nicht einzubeziehen.
(2) Bewertung des belasteten Grundstücks
Rz. 287
Der Wert des belasteten Grundstücks ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert zuzüglich des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 BewG und der Restlaufzeit des Nutzungsverhältnisses ermittelt; er ist Anlage 26 zum BewG zu entnehmen. Das über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt ergibt sich durch Anwendung des Vervielfältigers nach Anlage 21 zum BewG auf das zum Bewertungsstichtag vereinbarte jährliche Entgelt.