Rz. 375

Das EStG differenziert nach der Art der Beteiligung: Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Personengesellschaft.

1. Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

a) Besteuerung der laufenden Einkünfte

 

Rz. 376

Der Unternehmer erzielt aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH), die er in seinem Privatvermögen hält, laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von Dividenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diese unterliegen regelmäßig dem 25 %igen Abgeltungsteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer.

Auf Antrag kann der Unternehmer aber die Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft mit seinem individuellen progressiven Einkommensteuersatz unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und des entsprechenden Abzugs von Werbungskosten besteuern, wenn er gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG von seinem Optionsrecht Gebrauch macht. Voraussetzung für die Ausübung des Optionsrechtes ist, dass der Unternehmer unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder die Beteiligung mindestens 1 % beträgt und er duch die berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen wirtschaftlichen Einfluss nehmen kann. Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen, für das die Option erstmals ausgeübt wird, § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG. Der Antrag kann in der Zukunft widerrufen werden. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für diese Beteiligung nicht mehr zulässig (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 6 EStG).

b) Besteuerung des Veräußerungserlöses

 

Rz. 377

Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft führt bei dem Unternehmer zu Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 17 EStG, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Eine Zuordnung zu dem Bereich des Kapitalvermögens scheidet aufgrund der Subsidiarität des Kapitalvermögens gemäß § 20 Abs. 8 EStG aus. Bei einer Beteiligung, die diese Mindestbeteiligungsgrenze nicht erreicht, fällt der Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 2 EStG unter die Abgeltungsteuer.

 

Hinweis

Hat der Unternehmer selbst die Beteiligung unentgeltlich erworben, bestimmen sich die Fünfjahresfrist und die Anschaffungskosten der Beteiligung nach seinem Rechtsvorgänger, § 17 Abs. 2 S. 5 EStG.

 

Rz. 378

Der Veräußerungsgewinn errechnet sich bei § 17 EStG aus dem Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten, § 17 Abs. 2 S. 1 EStG. Ein Veräußerungsverlust ist jedoch nach der Sonderregelung des § 17 Abs. 2 S. 6 EStG nicht zu berücksichtigen, soweit er

auf Anteile entfällt, die der Unternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte, wenn auch der Rechtsvorgänger den Veräußerungsverlust nicht hätte berücksichtigen können, oder
die entgeltlich erworbenen Anteile nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer wesentlichen Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gehört haben, soweit der Anteilserwerb nicht zur Begründung einer wesentlichen Beteiligung geführt hat oder er danach erfolgte.
 

Vorsicht

Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung gleich, § 17 Abs. 1 S. 2 EStG. Als Veräußerungserlös gilt hier der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt der Einlage, § 17 Abs. 2 S. 2 EStG.

 

Rz. 379

§ 17 Abs. 3 EStG sieht einen verhältnismäßig geringen Freibetrag vor: Dieser entspricht dem Anteil von 9.060 EUR, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht, bei einem Anteil von 10 % also lediglich 906 EUR. Gleichzeitig ermäßigt sich der Freibetrag um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 EUR übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Im Beispielsfall (10 %-Anteil) vermindert sich der Freibetrag von 906 EUR anteilig, sobald der Veräußerungsgewinn mehr als 3.610 EUR beträgt. Beläuft sich der Veräußerungsgewinn auf mehr als 4.516 EUR, steht daher kein Freibetrag zur Verfügung.

 

Hinweis

Mit Urt. v. 7.12.2010[584] hat der BFH eine Verlustrealisierung bei ringweiser Anteilsveräußerung nicht als Gestaltungsmissbrauch eingestuft. Streitgegenstand waren die Gesellschaftsanteile von sieben zu gleichen Teilen an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschaftern. Die GmbH hatte in der Vergangenheit erhebliche Verluste erwirtschaftet. Jeder Gesellschafter verkaufte seinen Anteil an einen anderen Gesellschafter mit Verlust und kaufte gleichzeitig einen entsprechenden Anteil von einem Mitgesellschafter. Als Konsequenz dieses Anteilstausches waren die Gesellschafter wieder zu gleichen Teilen an der GmbH beteiligt, hatten aber über § 17 EStG steuerlich abzugsfähige Veräußerungsverluste realisiert. Darin liegt nach Meinung des BFH kein Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO.

 

Vorsicht

Die Regelung des § 8c KStG sieht einen Verlustuntergang auf Ebene der Gesellschaft vor in Abhängigkeit von den übertragenen Gesellschaftsanteilen: Bei der Übertragung von mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren gehen noch nicht verbrauc...

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