Rz. 21
Auch biometrische und elektronische Zugangskontrollen können das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers beeinträchtigen. Denn es schützt den Einzelnen vor der Preisgabe und der Verwendung persönlicher Daten. Persönliche Daten werden aber auch durch biometrische Zugangskontrollen erhoben. Für die Kontrolle eines Fingerabdrucks ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer das Datum seines Fingerabdrucks über ein Lesegerät übermittelt und damit ein persönliches Datum preisgibt. Weiterhin kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Fotografie der Iris oder Fotografie der Gesichtsform betroffen sein. Bei elektronischen Zugangskontrollen stellen sich datenschutzrechtliche Bedenken eher selten. Denn dort werden keine persönlichen Daten abgefragt, sondern elektronische. Freilich ist es bei der elektronischen Zugangskontrolle möglich, etwa über das Einscannen der Unterschrift oder die elektronische Erfassung persönlicher Daten, bspw. eigener Fotos eines Ausweises, auch persönliche Daten abzufragen.
Werden persönliche Daten erhoben, stellt sich die Frage der datenschutzrechtlichen Legitimation. Sie kann durch eine Einwilligung durch § 51 BDSG erteilt sein. Dazu bedarf es jedoch der schriftlichen Einwilligung. Sie muss freiwillig, spezifisch und informiert erteilt werden. Der Arbeitnehmer muss also wissen, wann und zu welchem Zweck er persönliche Daten preisgibt. Seine Einwilligung muss sich genau darauf beziehen.
Eine wesentlich häufigere Variante zur Rechtfertigung des datenschutzrechtlichen Eingriffes bei elektronischen und biometrischen Zugangskontrollen sind Betriebsvereinbarungen. Auch hier sind der Betriebsrat und der Arbeitgeber jedoch gehalten, die freie Entfaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der im Betrieb beschäftigen Arbeitnehmer zu schützen und zu berücksichtigen (§ 75 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Die Kollision der Interessen des Arbeitgebers und seiner Arbeitnehmer ist durch eine Güterabwägung zu lösen.
Rz. 22
Der Eingriffsintensität der Zugangskontrolle kommt hierbei eine erhebliche Bedeutung zu. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab. Erfordert die Zugangskontrolle lediglich die Eingabe eines persönlichen PIN-Codes, fragt das Zugangskontrollsystem ein sehr unwichtiges persönliches Datum ab. Wird der Arbeitnehmer jedoch bei der elektronischen Zugangskontrolle auch einer etwa durch Röntgenstrahlen durchgeführten Kontrolle seiner mitgebrachten Gegenstände, wie Taschen oder Rucksäcke unterworfen oder muss er gar einen Ganzkörperscanner durchlaufen, ist sein allgemeines Persönlichkeitsrecht wesentlich intensiver beeinträchtigt.
Auch bei biometrischen Zugangskontrollsystemen kann das Persönlichkeitsrecht erheblich betroffen sein, wenn etwa intime oder sehr persönliche biometrische Daten bei der Zugangskontrolle abgefragt werden. Biometrische Zugangskontrollen sind damit wohl nur in Ausnahmefällen zulässig. Zu den weniger schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht dürften die Abfrage des Fingerabdrucks oder der Augeniris zählen. Intensiver wird der Eingriff aber, wenn die Gesichtsform eingescannt wird oder etwa die gesamte Körperform erkannt und mit einem besonderen vorab gespeicherten persönlichen Datum verglichen wird. Denn dann werden Daten des Arbeitnehmers abgefragt, die ihn in seiner Persönlichkeit erheblich betreffen können.
1. Eingriffsintensität der Zugangskontrolle
Rz. 23
Für die Eingriffsintensität ist es ebenfalls maßgeblich, ob die Zugangskontrollsysteme verdachtsunabhängig auf alle Arbeitnehmer oder nur stichprobenartig oder bei entsprechendem Verdacht angewandt werden. Weiterhin ist die Eingriffsintensität davon abhängig, ob die im Rahmen der elektronischen oder biometrischen Zugangskontrolle erhobenen Daten fortwährend gespeichert oder sofort nach der Nutzung gelöscht werden. Auch ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht weniger intensiv, wenn lediglich die Iris oder ein Fingerabdruck eingescannt werden, da diese Merkmale einer Beeinflussung des Arbeitnehmers nicht unterliegen. Umgekehrt nimmt die Schwere des Eingriffs zu, wenn der Mitarbeiter bspw. gehalten ist, sein Aussehen den Fotos anzupassen.
2. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers
Rz. 24
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer muss durch beachtenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. So kann ein besonderes Sicherheitsinteresse oder die Eigenart des Betriebes elektronische oder biometrische Zugangskontrollen erfordern. Dabei ist zu überlegen, dass der Arbeitgeber zwar das Hausrecht an den betrieblichen Einrichtungen hat, dieses aber auch durch einfache technische Mittel schützen kann, etwa durch die Vergabe von (elektronischen) Schlüsseln. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers kann darin liegen, sein Eigentum vor unbefugten Zugriffen zu schützen. Soll also das Zugangskontrollsystem sicherstellen, dass unbefugte Dritte das Betriebsgel...