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Wird eine Videoanlage präventiv eingesetzt, trägt der Arbeitgeber die damit verbundenen Kosten selbst.

Setzt der Arbeitgeber die Videoanlage hingegen repressiv ein und kann er den Arbeitnehmer aufgrund eines konkreten Verdachts einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführen, hat er einen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen.[19] Es genügt indes nicht, dass der Arbeitgeber zwar die Vermutung einer Straftat hegt, gleichzeitig jedoch niemanden speziell verdächtigt und insoweit zunächst einmal einen Verdächtigen ermitteln will. Denn das Arbeitsgericht Düsseldorf verlangt in seiner Entscheidung vom 5.11.2003 für den Ersatz von Videoüberwachungskosten, dass sich der konkrete Verdacht auch gegen den dann später überführten Arbeitnehmer richtet. Es sei erforderlich, dass nach außen tretende Verdachtsmomente eine Täterschaft des überführten Arbeitnehmers nahelegten. Ansonsten handelte es sich bei den Kosten für die Einrichtung der Videoüberwachung um bloße Vorsorgekosten, die schadensrechtlich nicht relevant seien.[20] Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.3.2003[21] sei auf die Frage der Kosten der Videoüberwachung nicht übertragbar. Denn sie betreffe nur die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit von Überwachung und nicht die Frage der Kostenerstattungspflicht. Weiterhin schied nach der Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf eine Erstattungspflicht aus, da der Arbeitgeber mildere Mittel zwecks Überprüfung zur Überführung des Arbeitnehmers nicht angewandt hatte und die Überwachung deshalb unverhältnismäßig war.

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