Rz. 34

Insbesondere bei der Bearbeitung erbrechtlicher Mandate kommt es häufig vor, dass der beauftragte Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber (z.B. Eheleute, mehrere Testamentsvollstrecker, BGB-Gesellschaft[59] oder Mitglieder einer Erbengemeinschaft[60]) tätig wird. § 7 RVG und Nr. 1008 VV RVG (Mehrvertretungszuschlag) treffen hierzu Abrechnungsregelungen. Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber wegen unterschiedlicher Gegenstände tätig, kommt es zur Wertaddition (§ 22 Abs. 1 RVG). Wird der Rechtsanwalt dagegen für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstandes tätig, gilt Nr. 1008 VV RVG. Es wird nur eine Gebührenerhöhung ausgelöst. In diesen Fällen besteht somit die Möglichkeit der Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber, wobei allerdings ein Gebührensatz von 2,0 nicht überschritten werden darf. Gebührenerhöhung und Wertaddition schließen sich demgemäß aus.

 

Rz. 35

Entscheidend ist somit, dass der Rechtsanwalt

für mehrere Personen und
in derselben Angelegenheit wegen desselben Gegenstands

tätig sein muss.

Wird ein Kind durch beide Elternteile vertreten, gibt es keine Gebührenerhöhung. Maßgeblich ist die Anzahl der vertretenen Personen, nicht die Anzahl der gesetzlichen Vertreter. Dies gilt auch bei der Vertretung mehrerer Geschäftsführer einer GmbH. § 7 RVG ist sowohl für mehrere Personen, die in einem Aktivprozess als auch mehrere Personen anwendbar, die in einem Passivprozess vertreten werden. Ob die Vorschrift des § 7 RVG auch dann anwendbar ist, wenn lediglich ein Miterbe klagt, jedoch Leistung an alle Miterben verlangt, ist umstritten.[61] § 7 gilt hingegen, wenn der Erblasser die Klage eingereicht und dieses Verfahren von der Erbengemeinschaft fortgeführt wird.[62] Wird ein Unternehmen des Erblassers wie ein selbstständiges Rechtsgebilde in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt und vertreten, kann ausnahmsweise eine Einzelvertretung vorliegen, obwohl eine Erbengemeinschaft vertreten wird.[63]

Neben der Voraussetzung, dass mehrere Personen vertreten werden, ist weiter zu klären, ob Gegenstandsgleichheit oder Gegenstandsverschiedenheit vorliegt.

[59] OLG Koblenz AnwBl 1988, 71.
[60] OLG Stuttgart JurBüro 1986, 719. Jetzt auch BGH ZEV 2004, 246.
[61] BGH Beschl. v. 16.3.2004 – VIII ZB 114/03; diese Entscheidung ist noch zu § 6 BRAGO ergangen; a.A. Zimmermann/Bredemeyer, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, RVG, Rn 18; Bonefeld/Kroiß/Tanck/Uricher, Der Erbprozess, § 10 Rn 11 (§ 7 RVG gilt nicht).
[62] H.M. Hansens, § 6 Rn 6 m.w.N.; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1988, 1162; OLG Frankfurt JurBüro 1982, 858.
[63] AnwK-RVG/Volpert, VV 1008 Rn 26.

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