zwischen
den Rechtsanwälten (…)
– im Folgenden "Rechtsanwälte" genannt –
und
(…)
– im Folgenden "Auftraggeber" genannt –
§ 1 Gegenstand der Tätigkeit
In Sachen (…)
hat der Auftraggeber die Rechtsanwälte mit seiner außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragt.
Die getroffene Vergütungsvereinbarung umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
(…)
§ 2 Gegenstandswert
Seitens der Parteien wird von einem Gegenstandswert in Höhe von mindestens (…) EUR ausgegangen.
§ 3 Vergütung
Die Rechtsanwälte erhalten anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Grundgebühr von (…) aus dem angenommenen Gegenstandswert, hier – abgerundet – konkret (…) EUR zuzüglich eines Stundenhonorars von (…) EUR (in Worten(…) EUR), jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der vereinbarte Stundensatz findet auch für Fahrt- und Wartezeiten Anwendung.Abgerechnet wird für jede angefangenen (…) Minuten.
Grundlage der Berechnung ist die Stundenaufzeichnung der Rechtsanwälte, die jederzeit vom Auftraggeber eingesehen werden kann.
§ 4 Auslagen
Die Rechtsanwälte haben daneben Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages anfallenden Fotokopier-, Telefon-, Porto-, Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder. Daneben ist die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert zu erstatten.
§ 5 Anrechnungsausschluss
Kommt es zu Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG-Verfahren wie z.B. Erbscheinserteilungs-, Vormundschafts-, Betreuungs- oder Grundbuchverfahren) oder zu einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder werden sonstige gesetzliche Gebühren- und Auslagentatbestände des RVG betroffen, so erfolgt eine gesonderte Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert und den Grundsätzen des RVG.
Eine Anrechnung der vorstehend vereinbarten Gebühr auf die in einer eventuell nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine vereinbarte Vergütung wird ausgeschlossen.
§ 6 Mindestvergütung
Unabhängig von den vorstehenden Regelungen sind jedoch mindestens die gesetzlichen Gebühren nach den Vorschriften des RVG geschuldet.
§ 7 Vorschuss
Die Rechtsanwälte können angemessene Vorschuss- und Abschlagszahlungen verlangen.
§ 8 Fälligkeit
Die abgerechnete Vergütung wird mit Erteilung der Abrechnung fällig.
§ 9 Hinweispflichten
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung abweicht. Vor Annahme des Mandats ist der Auftraggeber gemäß § 49b Abs. 5 BRAO darüber belehrt worden, dass grundsätzlich nach Gegenstandswert abgerechnet wird.
Der Auftraggeber wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Vergütung von seiner Rechtsschutzversicherung möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe erstattet wird. Ob und in welchem Umfang die Rechtsschutzversicherung eine Beratung vergütet, hängt vom konkreten Versicherungsvertrag ab. Dies zu klären, ist Sache des Auftraggebers. Die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Beratung entfällt in aller Regel dann, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag erhält, nach außen hin tätig zu werden.
Der Auftraggeber ist weiterhin darüber belehrt worden, dass das Honorar in keinem Falle von der Landeskasse, dem Gegner oder von anderen Dritten erstattet wird, sofern es die gesetzlichen Gebühren übersteigt. Weiter erfolgte Belehrung darüber, dass das vereinbarte Honorar die gesetzliche Gebühr übersteigen kann.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon unberührt. Die unwirksame Vereinbarung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem von den Beteiligten verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Ort/Datum (…)
(…) |
(…) |
(Rechtsanwalt) |
(Auftraggeber) |