Rz. 93

Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach Nr. 3100 VV RVG. Der Rechtsanwalt erhält eine Gebühr in Höhe von 1,3. Diese Gebühr erhält er für die Einreichung einer Klage bei Gericht, die Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachanträge erhält bzw. auch für die Einreichung eines Schriftsatzes, der eine Klagerücknahme enthält. Die Gebühr ermäßigt sich auf 0,8, wenn der erteilte Auftrag vorzeitig endet. Werden mehrere Personen vertreten, erhöht sich die Verfahrensgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 gemäß Nr. 1008 VV RVG (näher hierzu siehe Rdn 34 ff.).

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