Rz. 71

Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um Satzrahmengebühren gemäß § 14 RVG.

Diese berechnen sich ebenfalls nach Gegenstandswert. Für die Bestimmung der konkreten Gebühr wird dem Rechtsanwalt ein Spielraum eingeräumt. Lediglich die obere und untere Grenze wird vorgegeben. Bei der Geschäftsgebühr besteht ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5.

Zur Ermittlung des Gebührensatzes sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:

der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
die Bedeutung der Angelegenheit
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.

Innerhalb des vorgegebenen Rahmens hat der Rechtsanwalt das Recht, die im Einzelfall angemessene Gebühr zu bestimmen. Vor allem für außergerichtliche Tätigkeiten sind Satzrahmengebühren vorgesehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?