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Eine weitere Variante zur Abrechnung der Vergütung liegt in der Vereinbarung eines Stundenhonorars. Diese Abrechnungsmethode ermöglicht dem Rechtsanwalt eine exakte Bemessung des Arbeitsaufwands orientiert am tatsächlichen Volumen der angefallenen Bearbeitungsstunden.[218] Die Vereinbarung einer Zeitvergütung ist dann sinnvoll, wenn das Mandat beispielsweise in rechtlicher Hinsicht und/oder tatsächlicher Hinsicht arbeitsintensiv ist. Dies kann bei Mandaten mit Auslandsbezug oder bei weitgehend ungeklärter Rechtslage der Fall sein. Auch wenn es Probleme im Hinblick auf die Feststellung des Gegenstandswertes gibt, kann die Vereinbarung einer Zeitvergütung sinnvoll sein. Auch in den Fällen, in denen der Arbeitsaufwand bei Übernahme des Mandats nicht überschaubar ist, ist die Vereinbarung einer Zeitvergütung vorzugswürdig.[219] Der Verwaltungsaufwand, den der Rechtsanwalt zur Durchführung einer Vergütung nach Anfall der tatsächlich investierten Bearbeitungszeit erbringen muss, ist allerdings relativ hoch: so muss ein Stundenprotokoll unter Darlegung und Nachweis der konkret vorgenommenen Tätigkeiten geführt werden[220] und nicht selten wächst mit zunehmender Stundenzahl der Unmut des Mandanten in gleicher Weise wie seine Motivation sinkt. Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollte der Anwalt vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Zwischenabrechnungen zu stellen und sich nicht darauf verlassen, erst nach Beendigung des Mandats die volle Höhe seiner Vergütung zu erhalten.

Unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit kann die Höhe des Stundensatzes problematisch sein. Nach OLG Hamm wurde ein Stundensatz von 300 EUR als angemessen angenommen.[221] Das OLG Koblenz hat einen Stundensatz von 400 EUR nicht als sittenwidrig angesehen.[222] Teilweise wurden sogar Stundensätze von 500 EUR vereinbart.[223]

Weiterhin sollte auch das Zeitintervall vereinbart werden. Bereits eine Aufrundung auf Viertelstunden ist unzulässig.[224]

[218] Förster, § 2 Rn 80.
[219] AnwK-RVG/Onderka/Schneider, § 3a Rn 64.
[223] Hommerich/Kilian, NJW 2009, 1569, 1570.
[224] OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2010 – I-24 U 183/05 (umstr.), wobei dies für die letzte Viertelstunde eines Tages als zulässig angesehen wurde, OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.2.2011 – I-24 U 112/09.

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