Rz. 191
Wie erfolgt die Anrechnung, wenn sich der Gegenstand der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit von der des gerichtlichen Verfahrens unterscheidet? Grundsätzlich gilt:
▪ | Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit gleich, wird die Geschäftsgebühr hälftig, maximal bis zu 0,75 auf eine Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens angerechnet |
▪ | Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des gerichtlichen Verfahrens höher, wird die Geschäftsgebühr ebenfalls hälftig, maximal bis zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet, jedoch nur aus dem Wert, aus dem die Geschäftsgebühr entstanden ist. |
▪ | Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der gerichtlichen Tätigkeit niedriger, ist die Geschäftsgebühr ebenfalls hälftig, maximal bis zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, jedoch nur aus dem Wert, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. |
Rz. 192
Musterrechnung 5.20: Außergerichtliche Vertretung – Besprechung – gerichtliche Geltendmachung – Gegenstand identisch
Rechtsanwältin S macht außergerichtlich Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 45.000,00 EUR geltend. Gegner K meldet sich telefonisch und bespricht die Angelegenheit mit Rechtsanwältin S. K will keine Zahlung leisten. In der Folge wird nach erteiltem Verfahrensauftrag ein entsprechender gerichtlicher Antrag eingereicht. Der Gegenstand der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit bezog sich auf dieselbe Forderung i.H.v. 45.000,00 EUR.
1. Außergerichtliche Tätigkeit
Gegenstandswert: 45.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 35 FamGKG
1,3 Geschäftsgebühr aus 45.000,00 EUR Nr. 2300 VV RVG |
1.557,40 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.577,40 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 29,71 EUR |
Summe | 1.877,11 EUR |
2. Gerichtliche Tätigkeit
Gegenstandswert: 45.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG
1,3 Verfahrensgebühr aus 45.000,00 EUR Nr. 3100 VV RVG |
1.557,40 EUR |
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr aus 45.000,00 EUR | |
Vorbem. 3, Abs. 4 VV RVG ./. | 778,70 EUR |
Zwischensumme | 778,70 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 798,70 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 151,75 EUR |
Summe | 950,45 EUR |
Hinzu kommen ggf. weitere Gebühren, wie z.B. die Terminsgebühr. Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192 in diesem Werk.
Rz. 193
Musterrechnung 5.21: Außergerichtliche Vertretung – Besprechung – gerichtliche Geltendmachung – Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des gerichtlichen Verfahrens ist höher
Rechtsanwältin S macht zunächst außergerichtlich Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 45.000,00 EUR geltend. In der Folge wird nach erteiltem Verfahrensauftrag ein entsprechender Antrag eingereicht. Der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit hat 55.000,00 EUR betragen, da im Laufe des Verfahrens eine Antragserweiterung erfolgt ist.
1. Außergerichtliche Tätigkeit
Gegenstandswert: 45.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 35 FamGKG
1,3 Geschäftsgebühr aus 45.000,00 EUR Nr. 2300 VV RVG |
1.557,40 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.577,40 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 299,71 EUR |
Summe | 1.877,11 EUR |
2. Gerichtliche Tätigkeit
Gegenstandswert: 55.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG
1,3 Verfahrensgebühr aus 55.000,00 EUR Nr. 3100 VV RVG |
1.784,90 EUR |
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr aus 45.000,00 EUR | |
Vorbem. 3, Abs. 4 VV RVG ./. | 778,70 EUR |
Zwischensumme | 1.006,20 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.026,20 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 194,98 EUR |
Summe | 1.221,18 EUR |
Hinzu kommen ggf. weitere Gebühren, wie z.B. die Terminsgebühr. Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192 ff. in diesem Werk.
Rz. 194
Musterrechnung 5.22: Außergerichtliche Vertretung – Besprechung – gerichtliche Geltendmachung – Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des gerichtlichen Verfahrens ist niedriger
Rechtsanwältin S macht zunächst außergerichtlich Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 45.000,00 EUR geltend. Nach Auskunftserteilung reduziert sich der Leistungsanspruch. In der Folge wird daher nach erteiltem Verfahrensauftrag ein entsprechender Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags i.H.v. 35.000,00 EUR eingereicht.
1. Außergerichtliche Tätigkeit
Gegenstandswert: 45.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 35 FamGKG
1,3 Geschäftsgebühr aus 45.000,00 EUR Nr. 2300 VV RVG |
1.557,40 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.577,40 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 299,71 EUR |
Summe | 1.877,11 EUR |
2. Gerichtliche Tätigkeit
Gegenstandswert: 35.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 ...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen