Rz. 350
In der Vergangenheit, d.h. vor dem 1.9.2009, nahm die Rechtsprechung häufig einen einseitigen Verzicht an, wenn auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wurde mit der Folge, dass eine Einigungsgebühr nicht entstehen konnte. Nach altem Recht wurden die Versorgungsausgleichsansprüche in ihrer Summe saldiert, so dass es im Ergebnis nur einen Ausgleichsanspruch eines Ehegatten gab.
Rz. 351
Nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht ist nunmehr nach §§ 10 ff. VersAusglG ein Hin- und Her-Ausgleich für jedes einzelne Anrecht der Beteiligten vorzunehmen, so dass ein wechselseitiger Verzicht vorliegt, der die Einigungsgebühr auslöst. Aus Gründen der zeitlichen Überholung wird auf die Darstellung der Rechtsprechung bis zum 1.9.2009 bewusst verzichtet.
Rz. 352
Das OLG München hat daher auch zu Recht entschieden:
Zitat
"1." |
Nach dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligte Versorgungsanwartschaften erworben haben. |
2. |
Bei einem derart wechselseitigen Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer zu (im Anschluss an OLG Hamm NJOZ 2012, 383).)“ (Leitsätze des Gerichts) |
Nur bei einem einseitigen Verzicht bleibt es dabei, dass eine Einigungsgebühr nicht entstehen kann.
Rz. 353
Eine Einigungsgebühr kann aber nicht nur bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs entstehen, sondern auch, wenn sich die Beteiligten über eine wesentliche Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs einigen.
Zitat
"1." |
Eine Einigungsgebühr entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nur dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt entbehrlich wird, sondern bereits dann, wenn sich die Beteiligten über eine wesentliche Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs – hier: Berechnung der Startgutschriften – endgültig einigen. |
2. |
Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr richtet sich in diesem Fall nach dem Wert des Teilvergleichs und ist in der Regel niedriger als der Gegenstandswert der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.“ |
Rz. 354
Ebenso hat das AG Unna entschieden.
Rz. 355
Bei wechselseitigem Verzicht auf den Versorgungsausgleich steht dem Anwalt damit eine Einigungsgebühr zu. Das gilt auch, wenn die Eheleute vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich nur aufgrund der erteilten innerstaatlichen Auskünfte durchgeführt wird, weil die von den Beteiligten im Ausland erworbenen Anwartschaften unklar sind, wenn das Gericht aufgrund der innerstaatlichen Auskünfte anschließend über den Versorgungsausgleich insgesamt entscheidet.