Verfahrensgang
AG Erkelenz (Beschluss vom 14.09.2012) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Erkelenz - Familiengericht - vom 14.9.2012 (Bl. 49 ff. GA) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das AG Erkelenz zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beschwerde ist zulässig. Das AG Erkelenz hat die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss vom 14.9.2012 zugelassen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG).
Die Beschwerde ist auch begründet. Das AG hat die Festsetzung einer Einigungsgebühr zu Unrecht abgelehnt.
Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Die Frage, ob und wann bei einem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Einigungsgebühr anfällt, wurde in der Rechtsprechung der OLG für den bis 31.8.2009 gültigen Rechtszustand unterschiedlich beantwortet. Der Senat hat das Anfallen einer Einigungsgebühr auf Grundlage der bisherigen Rechtslage verneint, sofern im Zeitpunkt des Verzichts auf den Versorgungsausgleich aufgrund der eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger bereits feststand, wem und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch zustand (vgl. Senat, II-10WF 2/11, Beschluss vom 17.5.2011, juris Rz. 4). Vorliegend wurde die Vereinbarung der Parteien, mit der diese auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben, im Termin vom 28.7.2011 als Vergleich protokolliert (Bl. 20 GA). Zum Zeitpunkt des Termins lagen die Auskünfte der Versorgungsträger dem Gericht und den Parteien vor (vgl. Bl. 12f GA). Danach wäre nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats die Einigungsgebühr nicht festsetzbar.
Jedoch ist die zum früheren Rechtszustand vertretene Auffassung unter Geltung des neuen Rechts nicht aufrecht zu erhalten. Denn nach bisherigem Recht stellte sich der Ausgleichsanspruch als Ergebnis der Bilanzierung der wechselseitigen Ansprüche dar; ein Verzicht auf die Durchführung war deshalb einseitig. Nach neuem Recht ist dagegen ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn beide Beteiligte - wie hier - Versorgungsanwartschaften erworben haben, immer wechselseitig, da nach den §§ 10 ff. VersAusglG kein "Einmalausgleich", sondern ein "Hin- und Herausgleich" der jeweiligen Anrechte vorzunehmen ist; dabei ist jedes Recht einzeln zu betrachten und auszugleichen. Den mitwirkenden Rechtsanwälten steht deshalb die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG zu (so auch OLG Hamm FamRZ 2011, 1974, OLG München, 11 WF 2265/11, Beschluss vom 12.1.2012, juris Rz. 13; OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 328; OLG Oldenburg NJW-RR 2011, 1570; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 922).
II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG).
Fundstellen
AGS 2013, 514 |
FamFR 2013, 62 |