Rz. 376
Seit Inkrafttreten des FGG-RG am 1.9.2009 wird die "Prozesskostenhilfe" in Familiensachen als "Verfahrenskostenhilfe" bezeichnet und im FamFG in den §§ 76 bis 78 geregelt. § 76 Abs. 1 S. 1 FamFG verweist im Übrigen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe, womit die §§ 114 bis 127a ZPO entsprechend anzuwenden sind. Zu den am 1.1.2014 in Kraft tretenden Änderungen hinsichtlich der Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe wird auf die Ausführungen in § 8 Rdn 1 ff. verwiesen. Für Ehe- und Familienstreitsachen sind die Vorschriften der §§ 76 bis 78 FamFG jedoch nicht anzuwenden (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG). Streng genommen müsste daher für Ehe- und Familienstreitsachen nach wie vor Prozesskostenhilfe und nicht Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Allerdings sorgt Absatz 5 des § 113 FamFG für die Anpassung der zivilprozessualen Bezeichnungen (z.B. Prozess, Klage, Kläger, Beklagter, Partei) an die Bezeichnungen des FamFG und vereinheitlicht damit die Begrifflichkeiten des FamFG für alle Familiensachen.
Rz. 377
Bei der Abrechnung von Gebühren im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe, insbesondere beim Ansatz der Einigungsgebühr, ist zu unterscheiden,
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ob VKH (mit entsprechender Beiordnung) bereits vor Abschluss der Einigung bewilligt worden ist, |
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ob eine Erstreckung der Beiordnung in einer Ehesache nach § 48 Abs. 3 RVG vorliegt (vgl. § 8 Rdn 57 u. Rdn 385 in diesem Kapitel) oder |
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ob sich die Sache noch im Stadium des VKH-Prüfungsverfahrens befindet (vgl. Rdn 404 in diesem Kapitel). |
Rz. 378
Wird eine Einigung im VKH (Prüfungs)-Verfahren getroffen, so gilt das VKH-Verfahren als gerichtliches Verfahren mit der Folge, dass bei einer Einigung im Sinne der Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG nur eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entsteht, vgl. Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG.
Rz. 379
Etwas anderes kann gelten, wenn sich die Beiordnung bei einer Einigung auf die in § 48 Abs. 3 genannten Gegenstände erstreckt, oder aber, wenn VKH nur für den Abschluss eines Vergleichs bewilligt wird, vgl. Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG sowie § 48 Abs. 1 RVG.
Rz. 380
Erstreckt sich die Beiordnung des Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG (§ 48 Abs. 3 RVG) oder wird lediglich VKH für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt (gemeint ist hier trotz anderslautendem Wortlaut in der Anmerkung zu Nr. 1003 VV wohl auch die Einigung und nicht ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB), entsteht die Einigungsgebühr in Höhe von 1,5.
Voraussetzung für den Anfall einer 1,5 Gebühr, ist, dass die Ansprüche weder im Hauptsacheverfahren noch im VKH-Verfahren anhängig sind!