Rz. 312

§ 156 Abs. 2 FamFG regelt den gerichtlich gebilligten Vergleich:

Zitat

"(2) -1-Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). -2-Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht."

Der gerichtlich gebilligte Vergleich stellt – ebenso wie eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich protokollierter Vergleich einen Vollstreckungstitel dar, § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.

Da zu den Beteiligten auch das Kind und ggf. das Jugendamt oder der Verfahrensbeistand gehören, ist deren Zustimmung zur Billigung des Vergleichs durch das Gericht ebenfalls erforderlich.

 

Rz. 313

Im RVG hat der Gesetzgeber den "gerichtlich gebilligten Vergleich" gebührenrechtlich in Nr. 1003 VV RVG Abs. 2 der Anmerkung erfasst:

Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG lautet wie folgt:

Zitat

"(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt."

 

Rz. 314

Der Gesetzgeber hielt eine entsprechende Aufnahme in Nr. 1003 VV RVG für erforderlich (obwohl ansonsten die Tatbestandsmerkmale der Einigungsgebühr in Nr. 1000 VV geregelt sind), weil mit dem FamFG in § 156 Abs. 2 das Institut des gerichtlich gebilligten Vergleichs eingeführt wurde, der nur in einer laufenden Kindschaftssache hinsichtlich des Umgangsrechts geschlossen werden kann.

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