Rz. 178

Immer ist anhand eines objektiven Maßstabes zu prüfen, ob die anwaltliche Tätigkeit schwierig ist oder nicht. Das bedeutet, dass ein RA nicht schon deshalb die Gebühren anheben kann, weil er als Fachanwalt im Familienrecht spezialisiert ist (siehe auch Rdn 182 f. unten). Die Tätigkeit auf diesem Rechtsgebiet muss objektiv schwierig sein. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Zugewinnausgleichsverfahren durchschnittlich sein kann und der bearbeitende RA trotz Fachanwaltstitel keine höheren Gebühren verlangen kann. Muss aber bei einem Zugewinnausgleichsverfahren beispielsweise erst eine Unternehmensbewertung durch Sachverständigengutachten erfolgen, um den dem Auftraggeber zustehenden Ausgleichsanspruch berechnen zu können, kann von einer objektiven Schwierigkeit des Falles ausgegangen werden, was zu einer höheren Gebühr führt. Es kommt also grundsätzlich nicht darauf an, ob die Sache für den bearbeitenden RA schwierig ist.[116] Würde die Schwierigkeit subjektiv bemessen werden, könnte der schlechte Anwalt, für den alles schwierig ist, immer die Höchstgebühr abrechnen.

Fälle aus dem Familien- und Erbrecht können grundsätzlich als schwierig angesehen werden.[117]

[116] Enders, JurBüro 2004, 516; Jungbauer in Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 9. Aufl., Nr. 2300 VV Rn 97.
[117] Enders, JurBüro 2004, 516; Jungbauer in Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 9. Aufl., Nr. 2300 VV Rn 99 u. 100a.

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