Rz. 690
Einstweilige Anordnungen stellen neben einem Hauptsacheverfahren grundsätzlich eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar, so dass die Vergütung hierfür jeweils gesondert anfällt.
Rz. 691
Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, § 49 Abs. 1 FamFG. Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln, § 49 Abs. 2 S. 1 FamFG. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden, wobei das Gericht mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen kann, § 49 Abs. 2 S. 3 FamFG.
Rz. 692
Nach § 50 FamFG ist örtlich zuständig
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das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre |
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bei anhängiger Hauptsache das Gericht des ersten Rechtszugs |
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bei anhängiger Hauptsache beim Beschwerdegericht, dieses |
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in besonders dringenden Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung bezieht; wobei eine unverzügliche Abgabe (vom Amts wegen) an das sonst zuständige Gericht zu erfolgen hat |
Rz. 693
Der Verfahrensablauf im e.A.-Verfahren richtet sich nach § 51 FamFG:
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Es ist ein Antrag erforderlich, wenn auch die Hauptsache eines Antrags bedarf, § 51 Abs. 1 S. 1 FamFG. |
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Es ist eine Begründung des Antrags erforderlich, § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG. |
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Sodann hat eine Glaubhaftmachung der Voraussetzungen zu erfolgen, § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG. |
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Die Verfahrensvorschriften für die Hauptsache, soweit nicht für die e.A. gesonderte Regelungen getroffen sind, werden in § 51 Abs. 2 S. 1 FamFG für anwendbar erklärt. |
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Es ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich, § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG. |
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Es ist keine Säumnisentscheidung möglich, § 51 Abs. 2 S. 3 FamFG. |
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Das einstweilige Anordnungsverfahren ist immer ein selbstständiges Verfahren, auch bei anhängiger Hauptsache, § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG. |
Rz. 694
Es besteht die Möglichkeit zur Erzwingung des Hauptsacheverfahrens, § 52 FamFG.
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Sofern Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden können, ist hier ebenfalls ein Antrag erforderlich, § 52 Abs. 1 S. 1 FamFG |
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Fristbestimmung erfolgt durch das Gericht, Frist bestimmt den Zeitpunkt, vor deren Ablauf Antrag auf Hauptsache unzulässig ist; Frist darf 3 Monate nicht überschreiten, § 52 Abs. 1 S. 2 FamFG |
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Frist ist fruchtlos verstrichen? Aufhebung der e.A. auf Antrag, § 52 Abs. 2 S. 2 FamFG |
Rz. 695
Hinweis
Ein negativer Feststellungsantrag, dass eine Verpflichtung zur Zahlung aufgrund der e.A. in der Vergangenheit nicht bestanden hat (z.B. wenn die Unterhaltsgläubigerin nicht auf ihre Rechte aus der e.A. verzichtet hat), ist nicht mehr zulässig, da die Rechte des Unterhaltsgläubigers durch die Möglichkeit zur Erzwingung eines Hauptsacheverfahrens und durch den Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Entscheidung nach § 54 FamFG mit der Möglichkeit des Antrags auf Aussetzung der ZV nach § 55 FamFG hinreichend gewahrt sind.
Rz. 696
Auch eine Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 238 FamFG kommt nicht in Betracht, da diese nur gegen "Endentscheidungen" möglich ist.
Rz. 697
Praxistipp
Sowohl für den Unterhaltsschuldner als auch den Unterhaltsgläubiger kommt zur Abänderung einer einstweiligen Anordnung nur die Einleitung des Hauptsacheverfahrens nach § 52 FamFG oder die Aufhebung oder Änderung der Anordnung nach § 54 FamFG in Betracht.
Rz. 698
Steht zu befürchten, dass seitens des Mandanten aufgrund einer einstweiligen Anordnung Überzahlungen erfolgen, sollte der Anwalt schnell reagieren (§§ 52, 54, 55 FamFG), denn Rückzahlungsansprüche zu viel gezahlter Unterhaltsbeträge scheitern in der Praxis oft an dem Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB).
Rz. 699
Hinweis
In § 119 Abs. 1 S. 2 FamFG wird nur für Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 u. 3 FamFG (Güterrechtssachen, sonstige Familien- und LPart-Sachen) ausdrücklich auf § 945 ZPO verwiesen, nicht aber für Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 1 FamFG (Unterhaltssachen). Dies bedeutet, dass im Falle einer Überzahlung von Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Anordnung auch ein verschuldensunabhängiger Schadensersatz nicht gefordert werden kann.
Rz. 700
Die Vollstreckung einer e.A. ist in § 53 FamFG geregelt:
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Eine Klausel nur erforderlich, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als im Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll, § 53 Abs. 1 FamFG. |
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Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist, § 53 Abs. 2 S. 1 FamFG; e.A. wird dann mit Erlass wirksam, § 53 Abs. 2 S. 2 FamFG. |
Rz. 701
Die Au...