Rz. 179

Tatsächliche Schwierigkeiten können zu einer Erhöhung der Rahmengebühren führen: Solche, die durch die Fallgestaltung bedingt sind, aber auch solche, die durch den Umgang mit den beteiligten Personen entstehen.[118] Tatsächlich schwierig kann eine Sache sein, wenn der RA sich mit Gutachten auseinandersetzen muss (z.B. medizinischen/psychiatrischen); die Aufklärung des Sachverhalts aufgrund von Widersprüchen schwierig ist; Verständigungsschwierigkeiten zwischen RA und Mandant vorhanden sind, z.B. weil der Mandant ein Hörgerät trägt, oder ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss, oder der Rechtsanwalt den im Ausland befindlichen Mandanten nur zu ganz bestimmten Uhrzeiten erreichen kann; Schwierigkeiten mit einem uneinsichtigen und wenig nachgiebigen Gegner;[119] Schwierigkeiten, die in der Persönlichkeitsstruktur des Mandanten liegen.[120] Auch die Vertretung mehrerer Auftraggeber kann zu einer Erhöhung führen, wenn kein Fall der Nr. 1008 VV RVG gegeben ist.

 

Rz. 180

 

Praxistipp

"Schwierige Mandanten", die unter das Kriterium "tatsächliche Schwierigkeit" fallen, wirken sich in der Regel auch auf den Umfang einer Angelegenheit aus. Mandanten, die den Anwalt "über Gebühr" als kostenlose allgemeine Lebenshilfe in Anspruch nehmen und Rat und Trost in stundenlangen Telefonaten verlangen, kann man mit der Bitte um Vereinbarung eines Stundensatzes meist dazu bewegen, die Gespräche auf das notwendige Maß zu beschränken. Eine Stundensatzvereinbarung wäre allerdings auch nur mit einem "nicht-VKH-Mandanten" möglich (vgl. § 3 Rdn 105 ff.; zur notwendigen Transparenz von Stundensatzvereinbarungen siehe § 3 Rdn 237 u. 303 ff. in diesem Werk).

 

Rz. 181

Bitte prüfen Sie: In der Regel führen schwierige Mandanten auch zu einem Mehraufwand und erhöhen so den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit[121] z.B. durch:

dauernde Anrufe
beratungsresistentes Verhalten
geringe Vergleichsbereitschaft
unsinnige Vorschläge zur "Prozesstaktik"
endlose Rückfragen

Dieses Kriterium kann tatsächlich im Honorarprozess vorgetragen werden, sofern es erfüllt ist.

[118] Gerold/Schmidt/Mayer, § 14 Rn 16.
[119] Jungbauer in Bischof/Jungbauer u.a., 9. Aufl. 2021, Nr. 2300 VV Rn 102; LG Karlsruhe, AnwBl 1987, 338; Enders, JurBüro 2004, 516.
[120] Enders, JurBüro 2004, 516; LG Karlsruhe AnwBl 1987, 338.
[121] Siehe dazu auch: Jungbauer in Bischof/Jungbauer u.a., 9. Aufl., Nr. 2300 VV Rn 103.

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