Rz. 587
Ist der Gesprächspartner zu einer Besprechung nicht bereit und erklärt dies, wird hierdurch die Terminsgebühr nicht ausgelöst!
Rz. 588
Für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3202 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG reicht es nach Ansicht des BGH aus, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien/Beteiligten über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden.
Rz. 589
Eine die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG auslösende Besprechung im Sinne der Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG setzt nach Ansicht des BAG die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Ist schon vor Beginn des Gesprächs eine Einigung erzielt worden, wird die Terminsgebühr durch ein nachgeholtes Gespräch nicht mehr ausgelöst. Wird jedoch z.B. ein Telefongespräch zwischen den beiden anwaltlichen Vertretern geführt, in dem der Antragsgegnervertreter dem Antragstellervertreter die Zahlung der Forderung mitteilt, die Prüfung und Bestätigung der Erledigung des Verfahrens erbittet und sich der Antragsgegnervertreter mit dem Antragstellervertreter über eine Kostenbeteiligung des Antragstellers austauscht, kann eine Terminsgebühr nach dem Kostenwert der Erledigung entstehen.
Rz. 590
Erfolgt z.B. lediglich eine Sachstandsanfrage, die Einholung von Informationen, die Bitte um Zustimmung zur Fristverlängerung, eine Anfrage, ob auf einen Zeugen verzichtet werden kann, entsteht die Terminsgebühr nicht.
Rz. 591
Muster 69: Musterrechnung 5.69: Verfahrensauftrag – Besprechung
Musterrechnung 5.69: Verfahrensauftrag – Besprechung
Rechtsanwältin M hat in einem Sorgerechtsfall den unbedingten Auftrag, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Während Rechtsanwältin M den Schriftsatz bereits fertigt, meldet sich ein gegnerischer Kollege telefonisch bei ihr. Die beiden besprechen die Angelegenheit und können nach gegenseitiger Rücksprache mit ihren Mandanten erreichen, dass die Eltern sich vertragen und das gemeinsame Sorgerecht bei beiden bleiben soll. Die "außergerichtlichen Verhandlungen" gehören für Rechtsanwältin M zum Rechtszug, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG; sie kann hier keine gesonderte Geschäftsgebühr abrechnen.
Verfahrenswert: 4.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S 1 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG |
222,40 EUR |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG |
333,60 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
576,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
109,44 EUR |
Summe |
685,44 EUR |
Hinweis
Die Terminsgebühr entsteht hier aufgrund des Telefonats.
Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 471 in diesem Werk.
Rz. 592
Muster 70: Musterrechnung 5.70: Verfahrensauftrag – Versuch einer Besprechung – Antrag – Termin
Musterrechnung 5.70: Verfahrensauftrag – Versuch einer Besprechung – Antrag – Termin
Rechtsanwältin M hat in einem Sorgerechtsfall den Auftrag, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Im Interesse des Kindes möchte Rechtsanwältin M den Versuch unternehmen, die Angelegenheit doch noch außergerichtlich zu bereinigen. Rechtsanwältin M lässt sich mit dem gegnerischen Kollegen verbinden. Dieser ist an einem Gespräch nicht interessiert und erklärt Rechtsanwältin M ohne Umschweife, dass er nicht bereit ist, die Angelegenheit am Telefon mit ihr zu besprechen. Rechtsanwältin M stellt daraufhin den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ihre Mandantin beim zuständigen Familiengericht. Nach einem Gerichtstermin erlässt das Gericht antragsgemäß einen Beschluss.
Verfahrenswert: 4.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S 1 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG |
361,40 EUR |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG |
333,60 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
715,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
135,85 EUR |
Summe |
850,85 EUR |
Hinweis
Die Terminsgebühr entsteht hier wegen der Wahrnehmung des Termins, nicht aufgrund des Telefonats.
Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 471 in diesem Kapitel.
Rz. 593
Praxistipp
Der Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten den Anfall einer Terminsgebühr vermeiden will, sollte daher immer bedenken, dass plötzliche Anrufe eines Gegenanwalts möglicherweise erfolgen, um die Terminsgebühr auszulösen.
Rz. 594
Die Besprechung muss nicht notwendig streitig geführt werden. Allein ausschlaggebend ist, dass die Besprechung mit dem Ziel, ein Verfahren zu vermeiden oder aber zu erledigen, geführt wird. Wird daher beispielsweise ein Vergleichsvorschlag schriftlich unterbreitet und dann in einem Telefonat der Inhalt des Vergleichsvorschlags nochmals dargelegt und hört der gegnerische Anwalt zu und erklärt, diesen Vergleichsvorschlag mit dem Auftraggeber besprechen zu wollen, so ist nach Ansicht der Verfasserin die Terminsgebühr entstanden. (Zur sinnvollen Dokumentation der Terminsgebühr in solchen Fällen vgl. Rdn 600.)
Rz. 595
Au...