Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 1
Der Ausdruck "Honorarvereinbarung" hat sich eingebürgert für eine vertragliche Regelung zwischen Anwalt und Mandant, in der die von dem Mandanten zu erbringende Gegenleistung festgelegt wird. Es gelten §§ 3a bis 4b RVG.
Rz. 2
Mit Einführung des RVG gab es in § 4 Abs. 1 S. 2 a.F. die Regelung, dass nicht vom Auftragsgeber, dem Mandanten, gestellte Vereinbarungen zwingend mit "Vergütungsvereinbarung" überschrieben werden mussten. Jetzt regelt § 3a Abs. 1 S. 2 RVG, dass der Begriff Vergütungsvereinbarung oder ein vergleichbarer Begriff das Schriftstück bezeichnen muss. Fraglich ist dabei, wie sich § 3a Abs. 1 S. 2 RVG auf den Grundsatz falsa demonstratio non nocet auswirkt. Dass eine falsche Bezeichnung (etwa als Leistungsbescheid) nicht schadet, ist dem Gesetz nicht explizit zu entnehmen. Der Wortlaut gibt dem Verwender einen gewissen Spielraum bei der Bezeichnung, jedoch ist klar, dass der Grundsatz falsa demonstratio non nocet hier durch diese Vorschrift eingeschränkt wird. Die genauen Grenzen werden im Einzelfall von der Rechtsprechung bestimmt werden müssen. § 4b S. 1 RVG verweist den Anwalt grundsätzlich auf die gesetzliche Vergütung als Höchstgrenze für den Fall einer fehlerhaften Vergütungsvereinbarung. Als rechtssichere Bezeichnungen sind "Vergütungsvereinbarung", "Honorarvereinbarung" und "Honorarschein" zu erachten.
Rz. 3
Änderungen ergeben sich seit Inkrafttreten des § 3a RVG am 1.7.2008 auch bei dem Formerfordernis.
Rz. 4
In früheren Gesetzesfassungen wurde eine Schriftform nur verlangt, wenn eine höhere Vergütung als die gesetzliche vereinbart wurde. Nur die Erklärung des Mandanten benötigte die Schriftform. Nach der Einführung des § 3a RVG gilt nun die Textform als Formerfordernis für alle Vergütungsvereinbarungen, unabhängig davon, wer etwas erklärt und ob eine höhere oder niedrigere Vergütung als die gesetzliche vereinbart wird. Die Textform ist in § 126b BGB geregelt. Erledigt hat sich damit auch der Streit um die Erklärung per Telefax. Nach der jetzigen Rechtslage kann auch ein Telefax das Formerfordernis erfüllen. Auch eine Vereinbarung per E-Mail oder Computerfax ist möglich. Die Tätigkeit des Anwalts sollte möglichst präzise gefasst werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass aufgrund eines Verstoßes gegen § 3a Abs. 1 S. 1 RVG der über die gesetzliche Vergütung hinausgehende Teil der Vergütung nicht gefordert werden kann. Außerdem kann eine solche weite Vergütungsvereinbarung nicht auf weitere Tätigkeiten ausgedehnt werden.
Rz. 5
Der Bundesgerichtshof hat dabei zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Formerfordernis entschieden. Danach kann bei einem Verstoß der Anwalt gem. § 4b RVG keine höhere Vergütung als die gesetzliche fordern, wenn die Vergütung aus der Vergütungsvereinbarung über dieser liegt. Liegt die Vergütung aus der Vergütungsvereinbarung jedoch unter der gesetzlichen Vergütung, schuldet der Mandant diesen geringeren Betrag. Der Anwalt muss sich an der rechtswidrigen Vergütungsvereinbarung festhalten lassen. Zu beachten ist dabei auch, dass der Bundesgerichtshof dem Mandanten einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht durch den Rechtsanwalt (überhöhte Gebührenforderung) zubilligt.
Rz. 6
Auch bei der textlichen Gestaltung von Vergütungsvereinbarungen sind die Möglichkeiten vielfältiger geworden. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 BRAGO waren schon "andere Erklärungen" im Vordruck schädlich. Heute genügt es nach § 3a Abs. 1 S. 2 BRAGO, wenn die Vergütungsregelung von anderen Vereinbarungen "deutlich abgesetzt" ist. Geblieben ist das strikte Verbot, dass die Vergütungsvereinbarung nicht in der Vollmacht enthalten sein darf. Angesichts der komplizierten Regeln, die in Vollmachten enthalten sind, ist diese gesetzliche Regelung auch unverzichtbar.