Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 17
Muster sind wegen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der richterlichen Unabhängigkeit sehr risikobehaftet. Individualvereinbarungen sind wegen der größeren Rechtssicherheit zu empfehlen. Sie haben den Vorteil, dass sie auf den Einzelfall angepasst sind und dass die Vertragsschließenden – Anwalt und Mandant – wissen und besprochen haben, welche Tätigkeit damit wie vergütet werden soll. Wenn während der Mandatsbearbeitung weiterer Regelungsbedarf auftaucht, kann an die bisherigen Gespräche und die bisherige Vereinbarung angeknüpft und diese ergänzt werden. Individuelle Vergütungsverhandlungen sind für den Mandanten und den Rechtsanwalt zeitaufwendig. Für den Anwalt kommt zusätzlicher Zeitaufwand für die erforderliche Dokumentation der getroffenen Vergütungsvereinbarung hinzu.
Rz. 18
Hinweis
Ein Prozess um die Anwaltsvergütung mit dem Mandanten nach der Mandatsbearbeitung ist aufwendiger als Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen vor und während der Mandatsbearbeitung.
Rz. 19
Wenn der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten eine individuelle Vergütungsvereinbarung schließen will, muss er diese zunächst mündlich mit dem Mandanten besprechen. Danach muss er, um das Texterfordernis zu erfüllen, diese festhalten, als Vergütungsvereinbarung bezeichnen, selbst unterzeichnen und unterschrieben zurückbekommen. Erst danach ist die Vereinbarung rechtswirksam.
Rz. 20
Die nach der Vergütungsvereinbarung zu zahlende Anwaltsvergütung muss in dem Textdokument bestimmt, zumindest aber danach bestimmbar sein. Ebenso wie bei der gesetzlichen Vergütung muss die nach der Vergütungsvereinbarung zu zahlende Vergütung nicht schon aufgrund der Vereinbarung selbst berechenbar sein. Es genügt, wenn ein Maßstab vereinbart ist, der die Berechnung nach Beendigung der Angelegenheit ermöglicht. Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist.
Rz. 21
Folgende Berechnungsmaßstäbe sind danach zulässig:
▪ |
Zeithonorar |
▪ |
Vielfaches der gesetzlichen Vergütung |
▪ |
Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung in Höhe eines vereinbarten Prozentsatzes bzw. eines Zuschlages als Festbetrag oder einer zusätzlichen Sachleistung |
▪ |
Vereinbarung eines Gebührenrahmens bei Rahmengebühren |
▪ |
Streitwertvereinbarung |
▪ |
Pauschalhonorar |
▪ |
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen des RVG, wie z.B. andere Definition der Angelegenheit oder keine Anrechnung der Geschäftsgebühr i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG. |
▪ |
Vereinbarung der BRAGO in der Fassung vom 30.6.2004. |
Rz. 22
Bei der Vereinbarung von Zeitvergütung muss berücksichtigt werden, dass viele Tätigkeiten des Rechtsanwaltes nicht abrechenbar sind (z.B. Mitarbeitergespräche, Rechnungserstellung). Erfahrungsgemäß können nur vier bis sechs Stunden pro Arbeitstag (10 Stunden) abgerechnet werden, wenn alle Tätigkeiten des Rechtsanwaltes auf der Grundlage von Zeithonoraren vergütet werden. Größere Kanzleien können von einzelnen Rechtsanwälten unproduktiven Aufgaben zwar fernhalten, so dass diese Anwälte auf mehr abrechenbare Arbeitszeit kommen können, allerdings fallen diese unproduktiven Aufgaben genauso an. Sie müssen dann von Kollegen oder qualifizierten Mitarbeitern erledigt werden und das wirkt sich sodann in einer höheren Kostenquote aus.
Rz. 23
Die üblichen Stundensätze im Arbeitsrecht liegen in der Regel zwischen 75 EUR und 350 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie variieren räumlich (Ost-West, Stadt-Land) und nach dem Ruf der Kanzlei. Langjährige Mandanten zahlen meist geringere Stundensätze als neue Mandanten.
Rz. 24
Diese Stundensätze sind für den Rechtsanwalt im Arbeitsrecht regelmäßig nicht günstiger als die gegenwärtige gesetzliche Regelung. Wenn der Rechtsanwalt einen Arbeitgeber ständig vertritt und diese Tätigkeit mit langen Fahrzeiten verbunden ist, der Mandant häufig statt der schnellen Einigung eine streitintensive Auseinandersetzung sucht, ein Musterprozess mit kleinem Streitwert und großen Folgen für den Arbeitgeber geführt werden soll oder viele Teilzeitbeschäftigte beim Arbeitgeber tätig sind, kann sich eine Vergütung nach Stunden für den Rechtsanwalt im Arbeitsrecht als vorteilhafter erweisen.
Rz. 25
Bei einer zeitnahen Abrechnung (maximal monatlich) hat der Rechtsanwalt kaum Probleme mit Außenständen. Wird zugunsten des Rechtsanwalts ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen. Auf die Wirksamkeit einer Zeittaktvereinbarung kommt es nur an, wenn die Stundenberechnung des Anwalts tatsächlich auf einer solchen Aufrundung beruht (Muster siehe § 9).
Rz. 26
Ein Verstoß gegen das Verbot der Gebührenunterschreitung für eine Vertretung im gerichtlichen Verfahren führt nicht zur Nichtigkeit d...