Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 33
Rechtsschutzversicherungen erstatten regelmäßig die Kosten eines Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Vereinbart der Anwalt mit seinem Mandanten geringere Gebühren als die gesetzlichen, wird die Rechtsschutzversicherung dadurch begünstigt. Wollen Mandant und Anwalt dieses Ergebnis vermeiden, können sie in der Vergütungsvereinbarung regeln, dass dem Rechtsanwalt zumindest die gesetzliche Vergütung zusteht, die der Mandant von seiner Rechtsschutzversicherung erstattet verlangen kann.
Rz. 34
Zulässig ist es bei einer außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts, dass der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten vereinbart, dass die zwischen dem Mandanten und der Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung vom Mandanten nicht eingefordert wird.
Rz. 35
Fraglich ist, ob eine zwischen Mandant und Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung von den gesetzlichen Gebühren abzuziehen ist, die die Rechtsschutzversicherung erstatten muss, oder ob es ausreicht, wenn der Mandant sich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung an den insgesamt entstandenen Kosten beteiligt. Der Wortlaut spricht für die letztere Alternative. Der Mandant soll sich an den entstehenden Kosten selbst beteiligen. Damit wird aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers die Rechtsschutzversicherung wirtschaftlich entlastet, weil Versicherungsnehmer mit dem Deckungsschutz wie mit eigenem Vermögen umgehen. Auch die erkennbare Interessenlage des Rechtsschutzversicherers, möglichst wenig Kosten im Schadensfall zahlen zu müssen, gebietet kein anderes Ergebnis. Praktische Relevanz hat diese Frage bei nicht versicherten Kosten, wie Reisekosten.
Rz. 36
Wenn sich die Selbstbeteiligung auf entstehende Kosten bezieht und nicht auf versicherte Kosten, können Anwälte – ohne dass sich die finanzielle Belastung ihres rechtsschutzversicherten Mandanten erhöht – eine Vergütungsvereinbarung mit rechtsschutzversicherten Mandanten schließen, wonach diese zusätzlich zur gesetzlichen Vergütung einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe ihrer vereinbarten Selbstbeteiligung an den Rechtsanwalt zahlen.
Rz. 37
Wenn der Mandant eine Rechtsschutzversicherung besitzt und mit dem Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung schließt, muss der Rechtsanwalt als Ausfluss einer zivilrechtlichen Nebenpflicht des Anwaltsvertrages den Mandanten darauf hinweisen, dass sein Freistellungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung auf die gesetzliche Vergütung beschränkt ist, wenn die Vergütungsvereinbarung höhere Honorare als das RVG vorsieht.
Rz. 38
Zu weit geht dagegen die Ansicht, der Rechtsanwalt müsse vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung den Mandanten darauf hinweisen, dass es auch Rechtsanwälte gibt, die den Fall zur gesetzlichen Vergütung übernehmen. Arbeitsrechtliche Fälle wiederholen sich praktisch nicht. Jeder Fall ist einzigartig und nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls entscheidend an. Genauso einzigartig sind die Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten jedes Anwalts. So wie ein Anwalt einen Fall annimmt und bearbeitet, würde kein anderer Anwalt denselben Fall bearbeiten. Die Leistung, die ein Mandant von dem Anwalt seines Vertrauens erwartet, kann kein anderer Anwalt erbringen.
Rz. 39
Selbst wenn die Gegenseite verpflichtet ist, die Kosten des Mandanten zu erstatten, beschränkt sich der Erstattungsanspruch auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung, weil nur diese als notwendig angesehen wird, auch wenn eine Vergütungsvereinbarung dazu führt, dass dem Erstattungsberechtigten höhere Kosten entstanden sind. Abweichende Vereinbarungen zwischen Mandant und dem Gegner sind zulässig. Sie müssen jedoch ausdrücklich vorsehen, dass auch die Kosten erstattet werden sollen, die höher sind als die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwaltes.
Beispiel
Die XY GmbH tritt hinsichtlich der dem Arbeitnehmer für diese vergleichsweise Verständigung entstehenden Anwaltskosten bei und übernimmt von der Vergütung, die der Arbeitnehmer zusätzlich zu der gesetzlichen Vergütung schuldet, einen Betrag bis zur Höhe von 2.000 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Rz. 40
Wird (rechtswidrig) eine geringere Vergütung als die gesetzliche vereinbart, beschränkt sich der Erstattungsanspruch auf die vereinbarte Vergütung. Nicht beim Mandanten entstandene Kosten können auch nicht vom Gegner erstattet verlangt werden.