Rz. 13
Drei europarechtliche Richtlinien (zum Kaufrecht,[16] zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr[17] sowie zum elektronischen Geschäftsverkehr[18]) zwangen den deutschen Gesetzgeber, bis zum 31.12.2001 Teile des Schuldrechtes zu ändern. Diese europarechtlichen Vorgaben wurden zum Anlass genommen, auch noch weitere Teile des Schuldrechts zu überarbeiten und zu modernisieren (u.a. das Leistungsstörungsrecht und das Verjährungsrecht).
Rz. 14
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts unterzog der Gesetzgeber das Recht der Verjährung (§§ 194 ff. BGB) einer grundsätzlichen Reform, weitgehend am Leitbild des § 852 BGB orientiert, da sich das System des § 852 BGB a.F. nach seiner Auffassung grundsätzlich bewährt hatte.[19] Für den Bereich der deliktischen Haftung hielten sich damit die Änderungen in überschaubarem Rahmen. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz überführte die auch über zivilrechtliche Nebengesetze verstreuten und kein geschlossenes System darstellenden Vorschriften weitgehend in das BGB. Das Gesetz ist geprägt von dem Bestreben, alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche (auch außerhalb des BGB) einer einheitlichen Verjährungsregelung zu unterwerfen und gleichzeitig die allgemeine Verjährungsfrist von zuvor 30 Jahren auf 3 Jahre (§ 195 BGB) drastisch zu reduzieren.
Rz. 15
Der Gesetzgeber war mit der Novellierung darauf bedacht, bereits absehbare und erkennbare Probleme nicht der Rechtsprechung zu überlassen, sondern möglichst Anwendungsschwierigkeiten zu vermeiden.[20]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen