Rz. 13

Drei europarechtliche Richtlinien (zum Kaufrecht,[16] zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr[17] sowie zum elektronischen Geschäftsverkehr[18]) zwangen den deutschen Gesetzgeber, bis zum 31.12.2001 Teile des Schuldrechtes zu ändern. Diese europarechtlichen Vorgaben wurden zum Anlass genommen, auch noch weitere Teile des Schuldrechts zu überarbeiten und zu modernisieren (u.a. das Leistungsstörungsrecht und das Verjährungsrecht).

 

Rz. 14

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts unterzog der Gesetzgeber das Recht der Verjährung (§§ 194 ff. BGB) einer grundsätzlichen Reform, weitgehend am Leitbild des § 852 BGB orientiert, da sich das System des § 852 BGB a.F. nach seiner Auffassung grundsätzlich bewährt hatte.[19] Für den Bereich der deliktischen Haftung hielten sich damit die Änderungen in überschaubarem Rahmen. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz überführte die auch über zivilrechtliche Nebengesetze verstreuten und kein geschlossenes System darstellenden Vorschriften weitgehend in das BGB. Das Gesetz ist geprägt von dem Bestreben, alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche (auch außerhalb des BGB) einer einheitlichen Verjährungsregelung zu unterwerfen und gleichzeitig die allgemeine Verjährungsfrist von zuvor 30 Jahren auf 3 Jahre (§ 195 BGB) drastisch zu reduzieren.

 

Rz. 15

Der Gesetzgeber war mit der Novellierung darauf bedacht, bereits absehbare und erkennbare Probleme nicht der Rechtsprechung zu überlassen, sondern möglichst Anwendungsschwierigkeiten zu vermeiden.[20]

[16] Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Abl. EG Nr. L 171, S. 12); die bis zum 31.12.2001 in deutsches Recht umzusetzen ist. Zu Detailfragen siehe u.a. BT-Drucks 14/6040, S. 79 ff.
[17] Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.6.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Abl. EG Nr. L 200, S. 35); die bis zum 7.8.2002 umgesetzt werden muss. Zu Detailfragen siehe u.a. BT-Drucks 14/6040, S. 81 f.
[18] Art. 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Abl. EG Nr. L 178, S. 1) sind bis zum 17.1.2002 umzusetzen. Gleiches gilt für die Ausdehnung der Unterlassungsklagenrichtlinie (Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.5.1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen, Abl. EG Nr. L 166, S. 51). Zu Detailfragen siehe u.a. BT-Drucks 14/6040, S. 83.
[19] BT-Drucks 14/6040, S. 104 f.; BGH v. 19.3.2008 – III ZR 220/07 – DB 2008, 927 = MDR 2008, 615 = NJW-RR 2008, 1237 = VersR 2008, 1121 = WM 2008, 1077 = ZIP 2008, 1538 (Für die Auslegung der neuen Verjährungsvorschriften kann weitgehend auf den Norminhalt des § 852 Abs. 1 BGB a.F. und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden).
[20] BT-Drucks 14/6040, S. 104.

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