Rz. 608
§ 126b BGB – Textform
1Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.
2Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
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es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und |
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geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. |
Rz. 609
Es besteht ein grundsätzliches Schutzbedürfnis des Geschädigten an einer schriftlichen Entscheidung. Das Erfordernis der Schriftlichkeit (Textform, § 126b BGB) in § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. beruht auf der Notwendigkeit, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Entscheidung des Versicherers zu verdeutlichen. Ein strenger Maßstab ist anzulegen.
(a) Entscheidung des Versicherers
Rz. 610
Die Hemmung endet mit einer positiven oder negativen schriftlichen Erklärung des Versicherers, aus der der Geschädigte erkennt, ob die angemeldeten Ansprüche befriedigt werden oder nicht. Eine Ablehnung ist nicht erforderlich.
Rz. 611
Grundsätzlich kann nur der Versicherer selbst durch seine Entscheidung nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. die Verjährung wieder in Gang setzen, während der Geschädigte von sich aus die Hemmung nicht beenden kann.
Rz. 612
Die von einem vollmachtlosen Vertreter des Versicherers abgegebene Erklärung kann der Versicherer nicht mit Ex-tunc-Wirkung genehmigen; liegt aber eine Duldungsvollmacht vor, wirkt die dem Versicherer zurechnende Erklärung des Vertreters faktisch ex-tunc. Darlegungs- und beweisbelastet für eine wirksame Vollmacht ist derjenige, der sich auf ein gültiges Vertretergeschäft beruft.
Rz. 613
Auch ein Schreiben des Anspruchsberechtigten (bzw. seines Vertreters), welches die mündliche Ablehnung des Haftpflichtversicherers bestätigt, steht der nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. erforderlichen schriftlichen Entscheidung des Versicherers nicht gleich.
(b) Untätigkeit
Rz. 614
Ein schriftlicher Bescheid wird nicht durch Untätigkeit des Anspruchsberechtigten über einen längeren Zeitraum ("Einschlafen") überflüssig. Die bloße Untätigkeit des Anspruchstellers während eines längeren Zeitraumes berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Anspruchsteller billigerweise nicht mehr rechnen.
Rz. 615
Allerdings hindert § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. nicht, das Verhalten eines Geschädigten, der sich auf das Fehlen einer schriftlichen Entscheidung beruft, an Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu messen. Der Schutzgedanke, der § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. zugrunde liegt, verliert dann seine Bedeutung, wenn für den Geschädigten kein Schutzbedürfnis mehr besteht (z.B. wenn die Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und daher auf einen endgültig ablehnenden Bescheid des Versicherers gar nicht mehr wartet).