Rz. 900

 

Hinweis

Rdn 532 ff.

 

Rz. 901

 

§ 212 BGB – Neubeginn der Verjährung

(1)

Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
 
 

Rz. 902

An das Vorliegen eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind geringere Anforderungen als an ein deklaratorisches oder gar ein konstitutives Anerkenntnis zu stellen: Für ein die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrechendes Anerkenntnis reicht jedes auch rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich unzweifelhaft das Bewusstsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruches wenigstens dem Grunde nach ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird.[931]

[931] OLG Nürnberg v. 1.3.2002 – 6 U 3175/01 – dejure.org (Unterbrechung der Verjährung durch schuldbestätigendes Anerkenntnis in einem Prozessvergleich. Anschließend läuft aber wegen der nur deklaratorischen Wirkung nur eine 3-Jahresfrist neu.).

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