Rz. 307
Hinweis
Ergänzend Rdn 239; § 3 Rdn 305.
Rz. 308
§ 193 BGB – Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Rz. 309
Schutzzweck des § 193 BGB ist die Rücksicht auf das allgemeine Ruhen der bürgerlichen Geschäfte an diesen Tagen.
Rz. 310
Ist der 31.12. ein Sonnabend, genügt zur Hemmung der Verjährung i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Kläger seine Klage am darauf folgenden Montag (2.1. des Folgejahres) bei Gericht einreicht. Insoweit gilt § 193 BGB, wonach eine an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist abzugebende Willenserklärung oder zu bewirkende Leistung noch am nächsten Werktag abgegeben bzw. erbracht werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Ohne diese Bestimmung würden Fristen unangemessen verkürzt, weil zur Vermeidung von Nachteilen Leistungen bereits rechtzeitig vor den Wochenenden und Feiertagen (und damit vorzeitig) vorgenommen werden müssten. Da diesem Grundgedanken auch einer Verkürzung von Verjährungsfristen widerspricht, gilt § 193 BGB insofern entsprechend.
Rz. 311
§ 193 BGB gilt nicht automatisch für individuelle (private) Vereinbarungen (z.B. zu Zahlungszielen oder Kündigungsfristen); die Fristsetzung erfolgt hier frei und ist nicht zwingend auf Ultimo-Abreden (wie Monats- oder Jahresende) fixiert (so kann z.B. ein Termin auch auf den 23.8. oder 16.11. eines Jahres oder den 5. Werktag eines Monats gelegt sein). Es ist aber möglich, durch ausdrückliche Vereinbarung die Geltung des § 193 BGB in die Parteiabrede in Fristabreden einzubeziehen.
Rz. 312
Auch Verjährungsverzichtserklärungen sind in ihrer Terminierung und Fristensetzung frei: Wurde z.B. "bis zum 31.12.2023" auf die Verjährungseinrede verzichtet, war am 1.1.2024 Verjährung eingetreten.