Rz. 851
Nur Verhandlungen mit dem (richtigen) Schuldner oder dessen Vertreter hemmen die Verjährung. Die irrtümliche Verhandlung des Gläubigers mit einer anderen Rechtsperson als der des Schuldners führt nicht zur Hemmung.[875]
Rz. 852
Die Hemmung muss vom Berechtigten herbeigeführt worden sein.[876]
Rz. 853
Gerichtliche Maßnahmen gegenüber einem falschen Anspruchsgegner beeinträchtigen den Verjährungslauf nicht[877] (Rdn 573 ff.). Nur ausnahmsweise bestehen Hinweispflichten des Inanspruchgenommenen (dazu Rdn 856 sowie ergänzend Rdn 429). Eine falsche Parteibezeichnung unterliegt als prozessuale Willenserklärung der Auslegung; d.h. es ist maßgebend, wie die Parteibezeichnung bei objektiver Deutung aus Sicht des Empfängers (Gericht oder Gegenpartei) zu verstehen ist.[878]
Rz. 854
Die Inanspruchnahme einer falschen Konzerngesellschaft kann im Zivilprozess grundsätzlich nur durch Parteiauswechselung korrigiert werden.[879] Der dann richtige Anspruchsgegner darf sich auf die Verjährung berufen.[880]
Rz. 855
Allerdings kann eine Vertrauenshaftung des nicht passiv legitimierten Anspruchsgegners in Betracht zu ziehen sein.[881] Siehe auch Rdn 675, 856.
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