Rz. 851

Nur Verhandlungen mit dem (richtigen) Schuldner oder dessen Vertreter hemmen die Verjährung. Die irrtümliche Verhandlung des Gläubigers mit einer anderen Rechtsperson als der des Schuldners führt nicht zur Hemmung.[875]

 

Rz. 852

Die Hemmung muss vom Berechtigten herbeigeführt worden sein.[876]

 

Rz. 853

Gerichtliche Maßnahmen gegenüber einem falschen Anspruchsgegner beeinträchtigen den Verjährungslauf nicht[877] (Rdn 573 ff.). Nur ausnahmsweise bestehen Hinweispflichten des Inanspruchgenommenen (dazu Rdn 856 sowie ergänzend Rdn 429). Eine falsche Parteibezeichnung unterliegt als prozessuale Willenserklärung der Auslegung; d.h. es ist maßgebend, wie die Parteibezeichnung bei objektiver Deutung aus Sicht des Empfängers (Gericht oder Gegenpartei) zu verstehen ist.[878]

 

Rz. 854

Die Inanspruchnahme einer falschen Konzerngesellschaft kann im Zivilprozess grundsätzlich nur durch Parteiauswechselung korrigiert werden.[879] Der dann richtige Anspruchsgegner darf sich auf die Verjährung berufen.[880]

 

Rz. 855

Allerdings kann eine Vertrauenshaftung des nicht passiv legitimierten Anspruchsgegners in Betracht zu ziehen sein.[881] Siehe auch Rdn 675, 856.

[875] OLG Koblenz v. 31.3.2016 – 5 U 191/16 – VersR 2016, 1453 (Irrtümliche Gespräche mit einer anderen Rechtsperson vermögen grundsätzlich keine Hemmung der Verjährung im Verhältnis zum tatsächlichen Vertragspartner zu begründen).
[876] OLG Hamm v. 16.5.1986 – 9 U 84/85 – MDR 1986, 1031 = VersR 1987, 390 (nur Ls.) (Streitverkündung gegenüber dem Dienstherrn eines für einen Unfall mitverantwortlichen Beamten unterbricht nicht die Verjährung des Amtshaftungsanspruches).
[877] BGH v. 11.3.2004 – VII ZR 351/02 – BauR 2004, 1002 = MDR 2004, 959 = NVwZ 2005, 847 = NZBau 2004, 388 = VersR 2004, 1278 = WM 2004, 1647 (Keine Verjährungsunterbrechung bei Zustellung des Mahnbescheides an unzuständige Behörde); OLG Saarbrücken v. 10.1.1996 – 5 U 413/95 –28 – VersR 1997, 435 = zfs 1997, 218 (Fristwahrende Klageerhebung setzt voraus, dass sich die Klage gegen den "richtigen" Versicherer richtet und diesem die Klage auch "zugestellt" worden ist. Es reicht nicht aus, wenn der "richtige" Versicherer irgendwie davon Kenntnis erlangt hat, dass der Versicherungsnehmer irgendeinen Versicherer verklagt, letzterer dann aus der Sachverhaltsdarstellung ersieht, dass nicht er, sondern der andere Versicherer an sich verklagt sein müsste und diesem dann irgendwann die Klageschrift übersendet.).
[878] BGH v. 24.1.2013 – VII ZR 128/12 – MDR 2013, 420 = NJW-RR 2013, 394 (Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen.); OLG Hamm v. 22.9.1993 – 20 U 42/93 – NJW-RR 1994, 1508 = OLGR 1994, 6 (nur Ls.) = r+s 1994, 83 (nur Ls.) = r+s 1994, 154 = VersR 1994, 969 (nur Ls.) (Auch die Zustellung einer Klageschrift des Versicherungsnehmers mit versehentlich unrichtiger Bezeichnung des gegnerischen Versicherers ist geeignet, die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG zu wahren, wenn sie an den sachlich zutreffenden Beklagten tatsächlich erfolgt und überdies der beklagte Versicherer selbst die irrige Parteibezeichnung durch die Gestaltung seines Ablehnungsschreibens mitveranlasst hat.); OLG Koblenz v. 27.11.2006 – 12 U 867/05 – NZV 2007, 198 = SP 2007, 351 (Wird eine von mehreren zwar organisatorisch miteinander verbundenen, sich aber hinsichtlich der Rechtsform, der Mitglieder des Vertretungsorgans und der Anschrift deutlich voneinander unterscheidenden Versicherungen verklagt, so ist diese Partei. Hat sich der Kläger geirrt, muss er neu klagen.); OLG Köln v. 14.8.2003 – 8 U 24/03 – OLGR 2004, 107 = openJur 2011, 26033 (Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Parteibezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die, auch unter Berücksichtigung nachfolgender Prozessvorgänge, erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Dabei ist insb. zu berücksichtigen, ob sich der Gegner ohne Beanstandung der Parteibezeichnung im Verhältnis zu der richtigen Partei auf die Sache einlässt.); OLG Köln v. 3.6.1998 – 5 U 41/98 – BeckRS 2015, 5215 = OLGR 1999, 79; OLG Nürnberg v. 11.1.2008 – 5 U 1617/07 – OLGR 2008, 422 = VersR 2008, 1053 (Wird in einer Klage offensichtlich irrtümlich eine – tatsächlich existierende – Partei als Beklagte bezeichnet, ist bei Erkennbarkeit des verklagte...

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