Rz. 21
Die Übergangsvorschriften zur Anwendbarkeit der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten und auch auf bereits laufende Rechtssituationen letztlich rückwirkend anzuwendenden Vorschriften enthalten Art. 229 § 5 und § 6 EGBGB:
Rz. 22
Art. 229 § 5 – Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
1Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, sind das BGB, das AGB-Gesetz, das HGB,…, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
2Satz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1.1.2003 an nur das BGB, das HGB, das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in der dann geltenden Fassung anzuwenden sind.
Art. 229 § 6 – Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
(1) |
1Die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. 2Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. 3Wenn nach Ablauf des 31.12.2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem BGB in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung eine vor dem 1.1.2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit das BGB in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung anzuwenden. |
(2) |
Soweit die Vorschriften des BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des BGB in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung vor dem 1.1.2002 eintritt und mit Ablauf des 31.12.2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31.12.2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1.1.2002 gehemmt. |
(3) |
Ist die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung länger als nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. |
(4) |
1Ist die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet. 2Läuft jedoch die im BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im BGB in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. |
(5) |
Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind. |
(6) |
Die vorstehenden Absätze gelten für die Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem Umwandlungsgesetz entsprechend. |
a) Allgemeine Überleitungsvorschrift
Rz. 23
Art. 229 § 5 EGBGB enthält die allgemeine Überleitungsvorschrift. Nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB sind das BGB und die sonderrechtlichen Bestimmungen (u.a. AGBG) auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, soweit nichts anderes (u.a. in Art. 229 § 6 EGBGB [Verjährung] oder Art. 229 § 7 EGBGB [Zinsvorschriften]) bestimmt ist.
Rz. 24
Haftpflichtschadenfälle, die sich erst nach dem 31.12.2001 ereignen, unterliegen vollständig den neuen schuldrechtlichen Bestimmungen. Soweit die haftungsbegründenden Umstände allerdings vor dem 1.1.2002 liegen, kann auf Teilbereiche der schadenersatzrechtlichen Abwicklung neues Recht (auch außerhalb der Verjährungsvorschriften) Anwendung finden (z.B. wenn ein Abfindungsvergleich nach dem 31.12.2001 geschlossen oder ein Anerkenntnis abgegeben wird).
Rz. 25
Nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB sollen die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffenen Vorschriften auch auf bereits vor dem 1.2.2002 bestehende Dauerschuldverhältnisse ausschließlich angewendet werden, um zu vermeiden, dass auf Jahre hinaus doppeltes Recht gilt. Um den Beteiligten die Möglichkeit zu verschaffen, ihre rechtlichen Dauerbeziehungen an das neue Recht anzupassen, gelten die neuen Vorschriften für alle Dauerschuldverhältnisse zeitlich versetzt einheitlich erst ab dem 1.1.2003 (dazu Rdn 44).
Rz. 26
Auf nach dem 1.1.2002 entstandene Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, das vor diesem Stichtag unter der Geltung des alten Verjährungsrechtes begründet wurde, finden die neuen Verjährungsvorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB analog Anwendung. Ob eine Norm, die zu einer Änderung der Verjährungsvorschriften führt, in Fällen anzuwenden ist, in denen die Verjährungsfrist noch läuft, richtet s...