Rz. 635
Hinweis
Rz. 636
Die Feststellungsklage[610] hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB); und zwar auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichtes[611] oder bei problematischem Feststellungsinteresse,[612] selbst bei unschlüssiger Klage[613] (siehe auch Rdn 741 ff.).
Rz. 637
Der unbezifferte Schmerzensgeld-[614] oder Feststellungsantrag führt zur Hemmung der Verjährung im Ganzen.
Rz. 638
Nicht ausreichend ist, dass der Geschädigte die Abweisung einer gegen ihn erhobenen negativen Feststellungsklage oder -widerklage beantragt[615] (siehe Rdn 632).
Rz. 639
Eine nur auf die "Feststellung, Ansprüche aus einem bestimmten Haftpflichtgeschehen seien nicht verjährt", gerichtete Klage hemmt nicht die Verjährung.[616]
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