Rz. 720
Hinweis
Rz. 721
Die Feststellungsklage[733] hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB); und zwar auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichtes[734] oder bei problematischem Feststellungsinteresse,[735] selbst bei unschlüssiger Klage[736] (auch Rdn 842 ff.).
Rz. 722
Der Umfang der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bzw. des im Mahnverfahren geltend gemachten Begehrens bestimmt. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.[737] Bei Schadensersatzansprüchen erstreckt sich die Hemmung nicht auf andere, nicht eingeklagte Schadensfolgen.
Rz. 723
Der unbezifferte Schmerzensgeld-[738] oder Feststellungsantrag führt zur Hemmung der Verjährung im Ganzen.
Rz. 724
Nicht ausreichend ist, dass der Geschädigte die Abweisung einer gegen ihn erhobenen negativen Feststellungsklage oder -widerklage beantragt[739] (Rdn 717).
Rz. 725
Eine nur auf die "Feststellung, Ansprüche aus einem bestimmten Haftpflichtgeschehen seien nicht verjährt", gerichtete Klage hemmt nicht die Verjährung.[740]
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