Rz. 642

Die Verjährungsfrist für vollstreckbare Titel und damit auch Feststellungsurteile und gerichtliche Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) beträgt 30 Jahre ab Rechtskraft des zugrundeliegenden Titels und gilt auch für Ansprüche aus vertraglicher Ersetzung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils. In die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB sind bei einem Feststellungsurteil die während des Laufs der Verjährung bezifferbaren Spätfolgeschäden eingeschlossen; der Ersatzpflichtige kann auf Schadenersatz für Spätfolgen nur innerhalb dieser Frist von 30 Jahren in Anspruch genommen werden.[618]

 

Rz. 643

Werden aufgrund eines Feststellungsurteils in der Folgezeit nach dessen Rechtskraft Zahlungen erbracht, kann dies verjährungsunterbrechend wirken. Siehe dazu Rdn 465 ff.

[618] OLG Düsseldorf v. 23.6.1994 – 18 U 241/93 – JMBl NW 1995, 44 = MDR 1995, 160.

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