Rz. 696
Die Klageerhebung ist seit 1.1.2002 als Hemmungsgrund ausgestaltet, während § 209 Abs. 1 BGB a.F. eine Unterbrechung vorsah. Die Begründung[712] hebt hervor, dass schon das frühere Recht der Sache nach bereits einer Hemmung sehr nahe kam (vgl. § 211 Abs. 1, § 212a S. 1, § 213 S. 1, § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BGB a.F.). Abgesehen von der Zuweisung zur Hemmung entspricht § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB vollinhaltlich § 209 Abs. 1 BGB a.F.[713]
Rz. 697
Die Verjährung wird gehemmt durch die Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Gleiches gilt, wenn auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass eines Vollstreckungsurteils geklagt wird. Der Lauf der Hemmung unterliegt zudem der Ausgestaltung des § 204 Abs. 2 BGB, insbesondere endet die Hemmung erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB).
Rz. 698
Führt das eingeleitete Verfahren zur Befriedigung des Berechtigten (z.B. durchgreifende Aufrechnung in dem Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO) oder zur rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs, gilt die 30-jährige Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Soweit dies nicht geschieht,[714] reicht es nach Auffassung des Gesetzgebers aus, dass dem Gläubiger der Rest einer gehemmten Verjährungsfrist zur Verfügung steht, ergänzt um die sechsmonatige Nachfrist des § 204 Abs. 2 BGB.
Rz. 699
Hat eine Gerichtsstandsbestimmung durch ein höheres Gericht zu erfolgen, findet § 210 S. 1 Alt. 2 BGB a.F. – abgesehen von der Ausgestaltung als Hemmungstatbestand und der allgemeinen Erstreckung auf Anträge, für die die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat – seine ansonsten inhaltlich unveränderte Fortführung in § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB.[715]
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